Sie sind nicht angemeldet.

1

Montag, 2. Oktober 2023, 15:07

[a little bit off-topic]: Bleibt Muster 12 weiterhin gültig für die häusliche Krankenpflege?

Hallo
Obige Frage habe ich versucht nach Einführung der AKI (außerklinische Intensivpflege) zu klären, aber selbst nach mehreren Anfragen bei der KVNO bleibt die Frage unbeantwortet. Pflegedienste und Kassen fragen nur noch nach AKI Muster 62a-c.
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

2

Dienstag, 3. Oktober 2023, 16:46

Gelebter Bürokratieabbau

Bis zum 31.10. kann die Außerklinische Intensivpflege auf Muster 12 verordnet werden. Danach muss (auch für zuvor schon verordnete darüber hinausgehende Zeiträume ab dem 01.11.) alles über 62 laufen, also im Zweifel erneut verordnet werden.
Für so ziemlich alle Anteile von 62 brauchen Sie Genehmigungen.
Es scheint noch eine Unterscheidung zwischen der „normalen“ Pflege (weiter 12) und dem Beatmungsteil (62, s.o.) zu geben, den habe ich aber nicht nachvollziehen können.

Hier in meinem Umfeld habe ich eine Kollegin mit den passenden Zulassungen gefunden, und woanders sieht es wohl noch schlechter aus. Deshalb wurde für einen Teil der Geschichte (ich meine die Potentialerhebung) die Frist verlängert bis Ende 2024. Für die Verordnung gilt das aber wohl nicht, da brauchen Sie sofort eine Genehmigung.
Stand: KVWL Verordnungsmanagement und Zulassungswesen 27./28.09.23. Bzgl. der Fristverlängerung gibt es auch was von der KBV.

Ich hatte überlegt, ob ich versuche die Zulassungen zu beantragen. Aber nochmal Zeugnisse einreichen, um dann evtl. -aufwändige und vergleichsweise schlecht bezahlte- Zusatzarbeit zu haben… ich überlege noch…

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »l.kruse« (3. Oktober 2023, 17:22)


3

Dienstag, 3. Oktober 2023, 17:09

Diese Frage "Bleibt Muster 12 weiterhin gültig für die häusliche Krankenpflege?" habe ich daher auch nicht verstanden "reine" häusliche Krankenpflege wurde und wird weiterhin unverändert auf Muster 12 verordnet.
Etwas vereinfacht dargestellt wurde die AKI aus der häuslichen Krankenpflege gelöst - muss wie obenstehend am 01.11. auf Muster 62 verordnet werden (auch das verordnen muss man sich von der KVgenehmigen lassen) , Potenzialerhebung (welche erst recht Genehmigung braucht) dann ab 01.01.25 erforderlich ...

4

Dienstag, 3. Oktober 2023, 19:47

Wo liegt jetzt genau die Trennlinie zwischen HKP und AKI?
Die Hilfen dazu auf den Seiten der KBV umfassen über 300 Seiten!
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

5

Dienstag, 3. Oktober 2023, 21:04

https://www.kvwl.de/fileadmin/user_uploa…n_AKI__KBV_.pdf

Seite 17 sagt, dass HKP und AKI nur in Ausnahmefällen gleichzeitig verordnet werden. Gleiches gilt für SAPV, wenn ich es richtig sehe.

6

Dienstag, 3. Oktober 2023, 21:13

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-323…-2023-09-15.pdf hier §3
und/oder
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37c.html

7

Mittwoch, 4. Oktober 2023, 20:30

Danke fürs mitdenken, allerdings bin ich wohl etwas strohdoof für solche Texte, ne besser, ich fühle mit diskriminiert :-(

Zitat

Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringt, umfasst der Anspruch die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags nach § 43 des Elften Buches, die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften Buches. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen nach Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches festgestellt ist. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung bestimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus weitergewährt werden.


Soll ich das wirklich alltagstauglich umsetzen?
Inzwischen habe ich die widersprüchlichen Informationen (die ALI ersetzt die HKP komplett, die HKP gibt es nach Muster 12 nicht mehr) bzw. (die AKI ersetzt die HKP teilweise) zugunsten der 2. Auswahl verstanden, nicht verstanden habe ich die Trennlinie. Kollegen in Sachsen wurden derart informiert, dass die Trennlinie bei Beatmung/Tracheostoma liegt, die KVNO bleibt das fürchterlich schwammig.

Wenn das Kriterium die Vermeidung lebensbedrohlicher Zustände geht (IKK Classic), wo gibt es das nicht, aber wo ist es substanziell?

Zitat

Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor,
wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle
und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im
gesamten Versorgungszeitraum erforderlich ist. 3


Was ist dann mit Patienten, die nur nachts eine entsprechende Versorgung erhalten?

Zitat

(2) 1Die außerklinische Intensivpflege ist auf individuelle, patientenzentrierte
Therapieziele auszurichten. 2Therapieziele sind
1. die Sicherstellung von Vitalfunktionen,
2. die Vermeidung von lebensbedrohlichen Komplikationen sowie
3. die Verbesserung von Funktionsbeeinträchtigungen, die außerklinische Intensivpflege
erforderlich machen und der sich daraus ergebenden Symptome zum Erhalt und zur
Förderung des Gesundheitszustandes.


Jetzt mal ketzerich gefragt, sind das nicht grundsätzliche Ziele jeder Therapie, bzw. müssen diese Ziele nicht immer auch berücksichtigt werden?

Wo ist hier die Trennlinie zwischen Muster 12 und Muster 62?
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

8

Donnerstag, 5. Oktober 2023, 07:54

Es scheint noch eine Unterscheidung zwischen der „normalen“ Pflege (weiter 12) und dem Beatmungsteil (62, s.o.) zu geben, den habe ich aber nicht nachvollziehen können.


Genau hier liegt das Problem; Wenn die Beatmung/Tracheostoma Grundbedingung wäre, wäre die Unterscheidung vollkommen logisch und einfach. Laut KVNO ist dem aber nicht so, allerdings "sei das Verfahren wirklich sehr komplex und kompliziert. Man verweise auf die Rechtsquellen....."
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

9

Donnerstag, 5. Oktober 2023, 10:46

Grundbedingung ist meinen Augen "wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im

gesamten Versorgungszeitraum erforderlich ist"
Was ist dann mit Patienten, die nur nachts eine entsprechende Versorgung erhalten?

"Wird außerklinische Intensivpflege nicht 24 Stunden am Tag erbracht, kann neben dem Anspruch nach § 37c Absatz 1 Satz 1 SGB V für Zeiträume außerhalb des Versorgungszeitraums der außerklinischen Intensivpflege ein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V bestehen." gibt ja Formular 62 so her hier kann man die Stunden pro Tag festlegenlaut G-BA ist Beatmung / Tracheostoma keine Vorraussetzung für AKI - leider wird dann überall (auch in der Richtlinie) überwiegend auf Beatmung abgehoben
Nochmal der HInweis auch die Verordnung der AKI "für beatmete oder trachealkanülierte Versicherte" darf durch "berechtigte" Ärzte (Genehmigung KV) erfolgen - im Umkehrschluss gibt es auch AKI für andere Pat. " Bei Versicherten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung durch Fachärztinnen und Fachärzte, die auf die die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind."

10

Donnerstag, 5. Oktober 2023, 18:21

Der Verweis der KV auf die Rechtsquellen ist mal wieder typisch, sorry. Man wirft uns etwas völlig praxisuntaugliches zur Umsetzung vor, verweist auf die Rechtsquellen und wird uns als Nicht-Verwaltungsjuristen nach eben diesen später prüfen. Andererseits sind alle Pflegeleistungen ja genehmigunspflichtig, sodass uns da doch eigentlich kein Ungemach drohen kann, oder?

Noch folgendes Zitat von Seite 17 ("HKP / AKI / SAPV: Hinweise zur Abgrenzung der drei Versorgungsbereiche") im von mir oben verlinkten Leitfaden:

Zitat


Versicherte haben grundsätzlich nicht gleichzeitig Anspruch auf AKI, HKP und SAPV
– es gibt jedoch Ausnahmen. So können beispielsweise HKP-Leistungen verordnet
werden, sofern die AKI nur für einen geringen täglichen Zeitumfang erfolgt, oder es
können Beratungsleistungen der SAPV parallel zur AKI-Versorgung verordnet werden,
wenn dies medizinisch notwendig ist.
Wichtig zu wissen: Mit einer AKI-Verordnung sind alle behandlungspflegerischen
Maßnahmen abgegolten, sodass in der Regel AKI und SAPV nicht gemeinsam verordnet
werden können. Allerdings ist ein Übergang von einer Versorgungsform in die andere
vorstellbar – beispielsweise bei einer additiv unterstützenden Teilversorgung der
SAPV in Verbindung mit einer Reduktion des AKI-Versorgungsumfang


Hilft Ihnen und uns allen das vielleicht?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »l.kruse« (5. Oktober 2023, 20:11)


11

Donnerstag, 5. Oktober 2023, 19:39

Ich stütze mich wahrscheinlich auch auf den Passus, dass der MDK prüft. Vermutlich lerne ich am Objekt. "[Kopfschütteln]
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

12

Freitag, 6. Oktober 2023, 18:50

Intensiv_Pflege VO

Diese Frage "Bleibt Muster 12 weiterhin gültig für die häusliche Krankenpflege?" habe ich daher auch nicht verstanden "reine" häusliche Krankenpflege wurde und wird weiterhin unverändert auf Muster 12 verordnet.
Etwas vereinfacht dargestellt wurde die AKI aus der häuslichen Krankenpflege gelöst - muss wie obenstehend am 01.11. auf Muster 62 verordnet werden (auch das verordnen muss man sich von der KVgenehmigen lassen) , Potenzialerhebung (welche erst recht Genehmigung braucht) dann ab 01.01.25 erforderlich ...


Ich habe extra keine Genehmigung beantragt, obwohl ich jahrelang in der neurol Intensivmedizin und Reha mich mit Beatmungspatienten /Entwöhnung beschäftigt habe und sogar die WB-Berechtigung hatte. Aber das drohende Bürokratiemonster wollte ich nicht zur Tür hineinlassen. Das ist ähnlich wie bei der Einstufung als behinderten-gerechte Praxis ... wir hatten das angemeldet - nachdem zwei Jahre später eine endlos Fragebogen mit Vermessung der Spiegelneigungswinkel etc. kam - habe ich gesagt, man möge diese Etikettierung bitte für uns streichen. Unsrer Pat. wissen, dass wir auf Rollstuhlfahrer eingerichtet sind, auch mit Blindenund Aphasikern kommen wir zurecht.

Gruß

B. Müller

13

Samstag, 7. Oktober 2023, 18:09

Ich habe extra keine Genehmigung beantragt, obwohl ich jahrelang in der neurol Intensivmedizin und Reha mich mit Beatmungspatienten /Entwöhnung beschäftigt habe und sogar die WB-Berechtigung hatte. Aber das drohende Bürokratiemonster wollte ich nicht zur Tür hineinlassen.
Jupp ... genauso haben wir uns entschieden (die Genehmigung zur Verordnung und die daran geknüpfte "Weiterbildung durch die KV" ist recht easy zu erhalten - Genehmigung zur Potentialerhebungen könnten wir nur mit vielen Handständen erreichen) ... da die "Anbieter" der AKI sehr daran interessiert sind finden sich überregional tätige "ärztliche Anbieter" die gegen eine "Aufwandentschädigung" das alles leisten wollen und von uns aus dürfen....