Hallo Herr Dr. Steinmetz,
grundsätzlich gilt Punkt 1, die Ehefrau hat immer Recht. Im Punkt 2 steht, sollte die Ehefrau einmal nicht Recht haben, dann gilt Punkt 1.
Was Ihre Abrechnung und offenen Posten angeht, können Sie diese nur aus der Liste herausbekommen, wenn Sie sie ausgleichen. Die Rechnungen lassen sich auch mit dem Betrag 0,00 € als Nachlass ausgleichen. Dann wird auch ein Eintrag im Krankenblatt angelegt und der Fall geschlossen. Sie können zusätzlich noch einen Freitext zur Dokumentation anlegen und den Grund hinterlegen. Ob dies steuerrechtlich in Ordnung ist, können wir nicht beurteilen.
In diesem Fall empfehle ich Punkt 1 zu beachten.
Freundliche Grüße
Herr Kassebaum