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nichts davon tue ich oder will ich irgendwie. Wenn aber Bundestag und Bundesrat ein derartiges Gesetz verabschieden, das von denen, die rein elektronisch dokumentieren, eine Revisionssicherheit verlangt, kann ich das auch nicht ignorieren. Dann kann ich mir die Tipperei oder Diktiererei auch gleich sparen und führe meine Akte wieder per Kuli.
Zitat
Wir sollten diesen Brüdern nicht noch Ihr Zerstörungswerk erleichtern indem wir selbst Verschärfungen der Datensicherheit fordern.
Hallo Herr Lange,
Hhmmmm, zum Thema Datenschutzbeauftragter ein Artikel aus dem Ärzteblatt:
http://www.aerzteblatt.de/archiv/109447/…er-Sachverstand
Text von der KBV-Seite:
Wie bereits nach den Regelungen des bisher geltenden Bundesdatenschutzgesetzes sind Ärzte, die Patientendaten automatisiert verarbeiten, verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Nach § 4 f Abs. 1 BDSG n. F. besteht diese Verpflichtung immer dann, wenn mehr als vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden.
Anders als zum Teil in der Presse verlautbart, sind die Rechtsberater der KBV und der BÄK, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Ärztekammern der Auffassung, dass es eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Arztpraxen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten nicht gibt. Zwar kennt das neue Bundesdatenschutzgesetz in § 4 f Abs. 1 Satz 6 die Regelung, dass unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, jedoch greifen diese Tatbestandsvoraussetzungen für den Bereich der ärztlichen Praxis nicht.
Nach § 4 f Abs. 1 Satz 6 BDSG n. F. ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die verpflichtete Stelle entweder
oder
- der Vorabkontrolle unterliegt
Keine dieser Voraussetzungen ist im Bereich der ärztlichen Praxis gegeben.
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erhebt, bearbeitet oder nutzt.
Die automatisierte Datenverarbeitung in Arztpraxen unterliegt nicht der Vorabkontrolle. Zwar handelt es sich bei den Patientendaten um sog. sensitive Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG n. F.. Nach § 4 d. Abs. 5 Satz 2, Nr. 1 2 HS. fällt die Verarbeitung der Patientendaten jedoch nicht unter die gesetzlich vorgesehene Vorabkontrolle, da die Erhebung und Verarbeitung der Patientendaten immer mit Einwilligung des Betroffenen erfolgt bzw. die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung des Behandlungsverhältnisses stattfindet.
Also ich finde da steht auch recht eindeutig, daß wir keinen brauchen ...
Grüße![]()
Peter Quick
Hallo Herr Lange,Fazit
Grundsätzlich braucht nach derzeit geltender Rechtslage jede bestehende Arztpraxis, die Patientendaten elektronisch verarbeitet, ohne bei jedem Patienten eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung eingeholt zu haben, einen Datenschutzbeauftragten. Wird kein Datenschutzbeauftragter bestellt müsste dies zu Abmahnungen durch die Aufsichtsbehörde und zur Erhebung von Bußgeldern führen.
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Über mich: Ulrich Strübing - EDV Dienstleister in Bremen, aktiv im Norden der Republik.
Sonst müßte ich mich noch kurzfristig zum Datenschutzbeauftragten fortbilden lassen -)))
OK, danke für den Tipp. Dann müßte ich meine Frau fortbilden lassen -)), die wäre dann ja unverdächtig ...das würde nix nützen! Weder der/die Geschäftsführer, noch ein EDV-Hauptverantwortlicher darf in Personalunion als Datenschutzbeauftragter fungieren... Dadurch sollen eine sinnvolle Neutralität und Objektivität sicher gestellt werden. Ad hoc habe ich keine untermauernde Quelle zur Hand. Bei Bedarf sehe ich aber gerne nach!
Oh Mann, dann ist ja die Diskussion wieder offen! Das mache ich ich auch öfters (ja, ich oute mich als Perfektionisten). Bitte Herr Kopp, klären Sie uns auf, was genau protokolliert wird. Nur die Tatsache, daß etwas geändert wird oder auch die Daten, die geändert wurden?In diesem Zusammenhang wurde ich unlängst von einem Arztkunden gefragt, wie sich das eigentlich verhält, wenn er nachträglich z.B. Tippfehler korrigiert? Das habe er bisher oft getan, wenn er diese bei (evtl. deutlich) späterer Ansicht seiner Aufzeichungen entdeckt hat. Soweit ich bisher mitbekommen habe läßt die Protokollierung des Datenbanksystems nur erkennen dass - wann und durch wen - später etwas geändert wurde. Inhaltlich sei das aber nicht nachvollziehbar. So eine kosmetische Korrektur könne also - wenn es dumm kommt (also meist, wenn es darauf ankommt ) - die Dokumentation gefährlich in Zweifel ziehen.
Herr Kopp, sehe ich das so richtig?
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