Hallo Herr Wingenbach,
diese Konstellation kann es aber in der KV-Abrechnung nur bei einem Weiterbildungsassistenten geben der keine eigene LANR hat, da würde die KV dann auch nicht bemängeln wenn er weniger als 25 Stunden arbeitet, da sie das ja gar nicht mitbekommt und es wäre nicht prüfungsrelevant

. Ansonsten müssen angestellte Ärzte immer bei der KV angemeldet werden, brauchen einen Sitz auf dem sie angestellt sind und rechnen dann auch über ihre eigene LANR ab. Das ist z.B. auch bei unterschiedlicher Qualifikation (ein Arzt hat QZVs oder darf bestimmte Ziffern abrechnen, die der andere wegen fehlender Ausbildung nicht hat bzw. abrechnen darf) sehr wichtig. Die 25h deuten daraufhin, dass Herr Kruse seinen Arzt auf einem vollen Sitz angestellt hat.
Gerade bei "Neueinstieg" bzw. Neuanstellung eines Arztes in einer bereits bestehenden Praxis ist es sehr wichtig darauf zu achten, dass die Grundpauschalen "gerecht" auf die beteiligten Kollegen umverteilt werden, damit es hinterher weder das Problem gibt, dass ein Arzt scheinbar zu viel arbeitet (weil alle Grundpauschalen über ihn abgerechnet werden und das Quartalszeitbudget damit überschritten wird) noch das Problem, dass ein Arzt scheinbar zu wenig arbeitet (weil keine oder nur sehr wenige Grundpauschalen abgerechnet werden).
Da QZVs personengebunden sind entscheidet hier außerdem der Arztfallanteil des QZV-Inhabers darüber, wie groß das QZV genau ist, nicht die Gesamtfallzahl der Praxis. Bei Ärzten mit vollen Sitzen ist immer eine gleichmäßige Verteilung anzustreben, also bei 2 Ärzten je 50% der Fälle, bei drei Ärzten je ca. 33% der Fälle etc.
VG Julian Hartig