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Montag, 1. März 2021, 18:37

Abrechnungsausschluss während Krankenhausaufenthalt

wenn ein Patient im Krankenhaus ist, und dessen Pflegedienst fordert ein Rezept an, so darf man das ja nicht während des Aufenthaltes ausstellen, oder Ziffern abrechnen (meines halb-Wissens).
Gibt es eine Möglichkeit, Anfangs- und Enddatum bei den Krankenhausbefunden mit anzugeben, sodass ein Warnsignal erscheint, wenn meine Abrechnungen entsprechend zu unrecht ausgestellt wurden? (Aufnahme und Entlasstag gelten nicht als Ausschluss)

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Montag, 1. März 2021, 18:53

wenn ein Patient im Krankenhaus ist, und dessen Pflegedienst fordert ein Rezept an, so darf man das ja nicht während des Aufenthaltes ausstellen, oder Ziffern abrechnen (meines halb-Wissens).


Antwort aus dem Leben; Mache ich bei bekannten Patienten trotzdem immer (18 Jahre lang) und habe einmal eine Rückfrage bekommen (Prüfdienst der Kassen hatte die Idee, dies sei Abrechnungsbetrug, da Patient stationär. Ich habe geantwotet, dass die Betreuung über Kontaktpersonen (Eltern) auch dann stattfindet (Zifffer 01435) und dass eine mittelbare Beteruung auch während der stat. Behandlung immer wieder vorkommt. Die Ziffer und die Rezepte stellen keine Leistung nach Versichertenpauschale 0400x/0300x dar,m das wäre in der Tat nicht erlaubt.
Bei Frühgeborenen kindern erhaklten wir regelmäßig Anfragen zur Hilfsmittel- und Medikamentenversorgung und verordnen dies nach Aktenlage auch.
Fazit: Bei KVNO und Pädiatrie so gut wie kein Problem.
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

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Montag, 1. März 2021, 20:16

einfach Begründen, das löst mein Problem auch, danke! - wieder Dokumentationsaufwand gespart.

4

Mittwoch, 3. März 2021, 09:25

Ganz so entspannt würde ich das nicht sehen. Ich finde die Info im Internet zwar gerade nicht wieder, aber es gab schon mal einen Prozess zu dem Thema. Das Problem ist nicht nur Ihre Abrechnungsziffer. Das Problem ist auch das Rezept, das Sie nicht während des stationären Aufenthaltes ausstellen dürfen. Und das ist schon raus und eingelöst, wenn MO dann hinterher meckert. Aus der Erinnerung kann ich das Urteil so zusammenfassen:

Wenn ein Arzt weiß, dass ein Patient im KKH ist, darf er NICHT behandeln und KEINE Rezepte ausstellen. Während dieser Zeit zahlt die Kasse nicht doppelt, sondern NUR ans Krankenhaus und da natürlich pauschaliert. Er bleibt aber "straffrei", wenn er gar nicht wußte, dass der Pat. im KKH ist. Der Fall war nämlich so perfide, dass der Kostenträger den Arzt vor Gericht gezerrt hat, obwohl der Arzt nichts vom KKH-Aufenthalt wußte. Vielleicht hat jemand den Artikel als links griffbereit?
Mit freundlichen Grüßen

M. Rothsching

5

Mittwoch, 3. März 2021, 12:46

war es die KKH die so agierte? : )

6

Mittwoch, 3. März 2021, 13:35

Wenn ein Arzt weiß, dass ein Patient im KKH ist, darf er NICHT behandeln und KEINE Rezepte ausstellen. Während dieser Zeit zahlt die Kasse nicht doppelt, sondern NUR ans Krankenhaus und da natürlich pauschaliert. Er bleibt aber "straffrei", wenn er gar nicht wußte, dass der Pat. im KKH ist. Der Fall war nämlich so perfide, dass der Kostenträger den Arzt vor Gericht gezerrt hat, obwohl der Arzt nichts vom KKH-Aufenthalt wußte. Vielleicht hat jemand den Artikel als links griffbereit?
Genau Das ist auch mein Wissensstand. Wenn es also wirklich dumm kommt und es um größere Summen geht, kann man wirklich auf die Schnauze fallen. Es muss aber klar sein, dass der Arzt wusste, dass der Patient im Krankenhaus ist. Wenn also bei Kinder Ärzten (wie bei mir und Josmed) Eltern am Tresen stehen und Verordnungen haben wollen, während das Kind ohne Wissen des Arztes im Krankenhaus liegt, liegt kein schuldhaftes Handeln vor...

Das Urteil dazu finde ich aber auf die Schnelle auch nicht mehr. War aber glaube ich im Ärzteblatt veröffentlicht

7

Mittwoch, 3. März 2021, 17:25

Hallo Herr Rothsching
Bitte noch eine kurze Anfrage aus dem Tal der Ahnungslosen:
wie steht es denn mit den AUs zu diesem Thema? Viele wollen ja AUs von mir für die Zeit die sie bei mäßiger Ernährung im KH verbracht haben- ist das völlig korrekt?

8

Mittwoch, 3. März 2021, 17:31

Hallo Herr Herr Kollege Splettsen,

da bin ich nicht ganz so rechtssicher unterwegs. Aber ich weiß, dass Sie bei einer Einweisung, bei der Sie vorab wissen, wann der Pat. aufgenommen wird (oder dass der Pat. ab JETZT arbeitsunfähig ist) und für wie lange Sie ihn arbeitsunfähig erwarten, eine AU ausstellen dürfen. Und zwar vorab. Das muss also nicht immer die Klinik machen. Wie das ist, wenn der Pat. schon in der Klinik liegt und dann bei Ihnen anruft, weiß ich nicht ganz sicher. Ich würde da aber immer an die Stationsärzte verweisen. Im SAP oder anderen Kliniksystemen ist das kein Problem, da gibt es eine VORLÄUFIGE Bescheinigung sofort und bei Entlassung dann eine endgültige mit Enddatum. Macht die Klinik auch problemlos, ist für die Alltag und wenig Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen

M. Rothsching

9

Mittwoch, 3. März 2021, 17:39

Hallo Herr Rothsching
das ist ja Lichtgeschwindigkeit!
Also unser KreisKH -Hochtaunuskliniken,pardon- gibt prinzipiell keine AUs aus der Hand- habe ich den Eindruck in den letzten knapp 30 Jahren gewonnen.
Gut zu wissen, dass die das auch könnten! Denn manchmal passt es mir nicht, dass ich was schreiben soll- auch wenn ich es sonst fast immer tue.
Einen guten Abend!
Gordon Splettsen

Fange Sprechstunde gerade erst an

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »info@dr-splettsen.eu« (3. März 2021, 20:51)


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Mittwoch, 3. März 2021, 17:44

Vielleicht reden wir alle da auch aneinander vorbei. Das ist nicht das ambulante AU Formular. Das ist ein anderes Formular, das die AU ersetzt. Und das kann man zumindest in SAP in Sekundenschnelle ausdrucken. Die geht dann an den Arbeitgeber und die Kasse weiß ja sowieso digital, wann der Pat. aufgenommen und wann entlassen wurde. Wird im DRG Zeitalter zeitnah digital an die Kasse übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen

M. Rothsching

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Mittwoch, 3. März 2021, 20:51

AH! Auch gut zu wissen.
So lernt man immer mehr...Also müßte ich die AU erst ab der Entlassung ausstellen, schließe ich daraus. Momentan noch einigermaßen egal. Aber irgendwann kommt sicher der Tag an dem man mir die AU Tage nachzurechnen beginnt, um vielleicht ein paar Euronen aus mir herauszuquetschen- da sind die Ökonomen immer gut für. Selbst Staatsanwälte sollen sich - zumindest hier in der Gegend ist mal einer an uns bei einem unlauteren Versuch gescheitert - für derartige Versuche nicht zu schade gewesen sein. ^^

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »info@dr-splettsen.eu« (3. März 2021, 20:57)


12

Mittwoch, 3. März 2021, 22:20

Hallo
Grundsätzlich gilt nach der AU-Richtlinie der Entlassungsbrief auf dem der Behandlungsbeginn/Tag der stationären Aufnahme und der Entlassungstag als Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit. Den sogenannten „gelben Schein“ muss eine Klinik nicht ausstellen. Es reicht dann aus das sich der Pat. Am Tag nach der Entlassung bei seinem Arzt vorstellt und diesem den Entlassungsbrief vorlegt. Dieser stellt dann eine Folge-AU aus bei dem der Tag der Stationären Aufnahme als Beginn eingetragen wird.
Viele Grüße

F. Jovy

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Mittwoch, 3. März 2021, 23:48

Auch das noch integriert: Folge-AU. Danke! :D Leider ist der Entlassungsbrief beim AU-Begehren nicht immer bei der Hand. (mündiger Patient hat ihn zu Hause liegen..)