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Donnerstag, 17. Dezember 2020, 10:03

Wiederholung Heilmittelverordnung ab kommendem Quartal: Wird Leistungserbringer automatisch übernommen?

Hallo,

bei der Lektüre des Informaterials zu den Neuerungen in der Heilmittelverordnung im kommenden Quartal bin ich auf den Hinweis gestoßen, dass die Definition des Behandlungsfalls u.a. von der LANR des verordnenden Arztes abhängig gemacht wird. Es wäre somit in Gemeinschaftspraxen aus meiner Sicht sinnvoll/notwendig, dass auch bei Wiederholungen der Verordnung der damals verwendete Leistungserbringer erneut Anwendung findet.
Ich bin mir nämlich ziemlich sicher, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Heilmittelverordnung nicht Bezug auf den einzelnen Arzt sondern wie gewohnt auf die BAG als ganzes genommen werden wird. Es wäre somit sehr wichtig, hier eine gute Übersicht zu behalten, welcher Patient schon wie viel von seinen orientierenden Behandlungen ausgeschöpft hat.
Nicht, dass ich bei der Wiederholung einer HMV versehentlich einen neuen Behandlungsfall erzeuge, der zuvor von meinem Kollegen begonnen wurde und der Patient dann am Ende mehr Behandlungen verordnet bekommt, als ihm eigentlich zustehen würden ;).

VG Julian Hartig

2

Donnerstag, 17. Dezember 2020, 13:32

Hallo,

für die orientierende Behandlungsmenge werden alle Verordnungen berücksichtigt, auf die der User Zugriff hat (von denen er wissen kann).
Beim Wiederholen können wir nicht den Leistungserbringer von der alten Verordnung voreinstellen. Nicht immer muss der angemeldete Nutzer auf den LE das Recht haben. Viel wichtiger ist jedoch, dass die Verordnung für den LE ausgestellt werden muss, der die Verordnung vorgenommen hat, da auch dieser Arzt die Verantwortung für die Verordnung übernimmt.
Wird die orientierende Behandlungsmenge überschritten, erscheint eine Meldung.


Der Typ der Meldung ist durch den Anforderungskatalog vorgegeben: ob nur Hinweis, ob Meldung, ob die Weiterverordnung möglich sein muss...
Daher kann lt. Meldung aus medizinischen Gründen auch die orientierende Behandlungsmenge überschritten werden.
Mit freundlichen Grüßen,

G. Wingenbach
-INDAMED Support-

3

Donnerstag, 17. Dezember 2020, 14:45

Hallo Herr Wingenbach,
das von Ihnen geschilderte Vorgehen löst zwar unser Problem, ist sachlich gesehen aber nicht korrekt.
Nach §7 Abs. 3 der Heilmittelrichtlinie wird der Verordnungsfall auf den jeweiligen Verordner bezogen. Die KBV wertet hier den einzelnen Arzt und nicht die Betriebsstätte als Verordner (zugeordnet wird nach LANR). Daraus folgt, dass nur solche Verordnungen zu einem Verordnungsfall zusammengefasst werden dürfen, die vom selben Leistungserbringer stammen.
Ist Ihre Variante so wie sie jetzt implementiert ist tatsächlich zertifiziert worden?

VG Julian Hartig

4

Donnerstag, 17. Dezember 2020, 14:54

Hallo,

ja, das ist so zertifiziert worden. In der Zertifizierung wurde allerdings nicht mit unterschiedlichen Leistungserbringern geprüft.
Wir passen die Zuordnung zu einem Verordnungsfall auf die LANR an.
Mit freundlichen Grüßen,

G. Wingenbach
-INDAMED Support-

5

Donnerstag, 17. Dezember 2020, 16:09

Sehr gut. Genau so wurde uns das nämlich in der Video-Fortbildung der KV auch gesagt. Bei Praxisgemeinschaften geht es also bezogen auf den einzelnen Arzt...

Gut, für mich als Einzelpraxis ist das natürlich belanglos...

6

Donnerstag, 17. Dezember 2020, 16:39

Hallo,
wunderbar, dann stimmt es sachlich. Allerdings bleiben wir dann wieder bei meiner Eingangsfrage hängen. Es kommt zumindest bei uns häufiger vor, dass auch mal der Kollege (z.B. im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Vertretung) die Verordnung des Patienten fortsetzt.
Ich bin mir recht sicher, dass auch weiterhin keine Prüfung des Physiobudgets pro Leistungserbringer, sondern weiterhin pro Betriebsstätte erfolgen wird. Es wäre also wichtig, dass bei einer Wiederholung einer Verordnung eben kein neuer Verordnungsfall dadurch ausgelöst wird, dass jetzt von MO automatisch der aktuelle Standard-LE des Users eingesetzt wird, der dann ggf. eine andere LANR auf das Physio-Rezept bringt.
Es müsste, falls die LANR des Ursprungsrezeptes von der jetzt gedruckten LANR abweichen würde, eine entsprechende Warnmeldung auftauchen, ggf. mit der Möglichkeit, den ursprünglichen LE mit der ursprünglichen LANR auch für das Folgerezept zu verwenden (sofern der aktuelle User auf den LE Zugriff hat).

Für die Zukunft wünsche ich mir folgendes Feature:
MO soll beim Start einer Heilmittelverordnung prüfen, ob es derzeit für den User erreichbare offene Verordnungsfälle gibt (also einer der verfügbaren LANRs/Leistungserbringer des Nutzers, nicht länger als sechs Monate seit der letzten Verordnung). Werden offene Fälle gefunden, so soll ein Dialog präsentiert werden, der als wesentliche Angaben letztes Verordnungsdatum des Falls, Indikationsschlüssel (z.B. WS, Ex etc.), Diagnosen (als ICD-Code), orientierende/verbleibende Behandlungsmenge, verordnenden Leistungserbringer in tabellarischer Form für die gefundenen Verordnungsfälle auflistet.
Der Nutzer kann dann die Auswahl treffen, ob er eine Verordnung innerhalb eines der existierenden Fälle vornehmen möchte (dann muss aber auch der zugehörige Leistungserbringer beibehalten werden, auch wenn der Standard-LE des Nutzers ein anderer wäre), oder ob per Klick auf einen entsprechenden Button eine neue Verordnung generiert wird (z.B. wegen neuer Diagnose, anderer Art von Heilmittel etc.).

VG Julian Hartig

7

Donnerstag, 17. Dezember 2020, 17:52

Puuh, juristisch ist das alles korrekt, aber wird das dem Alltag in den Praxen, der Realität des Patienten und der Prüfrealität gerecht?

Wenn Herr Wingenbach die angekündigte Änderung nicht vornimmt, ist es juristisch nicht korrekt, entspricht aber viel mehr der Lebensrealität. (sonst bekommen Patienten mit etwas Trickserei in Gemeinschaftspraxen doppelt so viele Physio-Rezepte, und das alles ganz offiziell?)

LG C.Schnell

8

Sonntag, 20. Dezember 2020, 23:54

Ohje ... Nun ist es passiert: "Die Zuordnung von Heilmittelverordnungen zu einem Verordnungsfall erfolgt nun auf Basis der LANR" [Revision 10905, 18. Dezember 2020]
Sachlich/juristisch korrekt aber eben genau das obenbeschriebene Problem in Gemeinschaftspraxen - theoretisch können zwei Ärzte in der selben Praxis zwei Verordnungsfälle "parallel" auslösen ...
Ich sehe bei uns schon sehr schwarz ...

9

Montag, 21. Dezember 2020, 15:41

Wie zu erwarten lässt die KV uns hier natürlich im Regen stehen.
Auf meine Nachfrage bei unserer KV(WL) wurde mir mitgeteilt, dass der Verordnungsfall tatsächlich LANR-bezogen gezählt wird, es können also durchaus mehrere Ärzte einer BAG unterschiedliche Verordnungsfälle in Bezug auf einen Patienten haben. Gleichzeitig wird aber das verordnete Heilmittelvolumen weiterhin bezogen auf die gesamte BAG geprüft. Dieser nun strikt arztbezogene Mechanismus bricht eigentlich mit den sonstigen EBM-Gewohnheiten, nach denen die meisten Sachen (z.B. Grundpauschalen, die maximale Ansetzbarkeit vieler sonstiger GOP) nicht (direkt) arztbezogen sondern betriebsstätten- oder zumindest fachgruppenbezogen bewertet werden.

Das unterstützt also hier noch einmal meinen Appell an Indamed, bitte für uns eine Möglichkeit zu schaffen, transparent zu sehen, welche Verordnungsfälle beim gewählten Patienten gerade offen sind. Wenn ich eine Verordnung wiederhole, für die ich nicht der ausgewählte Leistungserbringer war, sollte mindestens ein Hinweis auf diesen Umstand erfolgen. Am besten wäre es aber, wenn auf entsprechende Nachfrage der ursprüngliche Leistungserbringer weitergeführt würde, auch wenn mein eingestellter Standard-LE ein anderer wäre.

VG Julian Hartig

10

Montag, 21. Dezember 2020, 17:18

Der von Hr. Hartig beschriebene Weg wäre / ist der "königsweg" ... letztlich wäre es doch am "einfachsten" wenn die Verordnungsfallprüfung auf die BSNR und den Indikationsschlüssel abstellt (führt dann einfach dazu, dass nicht 2 Verordnungen mit dem selben Schlüssel "gleichzeitig" von der BSNR generiert werden können - dann wäre ja auch die LANR egal) ... ist sicherlich nicht vollkommen korrekt folgt aber die beschriebenen "KV-Logik" (letzter Begriff = Widerspruch in sich ...)

Beste Grüße
TS

11

Montag, 28. Dezember 2020, 10:56

Sehr gut. Genau so wurde uns das nämlich in der Video-Fortbildung der KV auch gesagt. Bei Praxisgemeinschaften geht es also bezogen auf den einzelnen Arzt...

Gut, für mich als Einzelpraxis ist das natürlich belanglos...

Praxisgemeinschaften haben ja auch verschiedene BSNR ...
aber auch bei Gemeinschaftspraxis (=gleiche BSNR, aber mehrere LANR) wird nach LANR ausgewertet, das war aber auch bei den Prüfbersichten der KV schon in den letzten Jahren so.

Gruß

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12

Samstag, 2. Januar 2021, 15:43

Praxisgemeinschaften haben ja auch verschiedene BSNR ...
aber auch bei Gemeinschaftspraxis (=gleiche BSNR, aber mehrere LANR) wird nach LANR ausgewertet, das war aber auch bei den Prüfbersichten der KV schon in den letzten Jahren so.

Ja es wird nach LANR ausgewertet (wie ja auch bei der Honorarabrechnung) allerdings landet es dann bei BAGs (eine BSNR mehrere LANR) doch irgendwie in einem Topf (eben auch wie bei der Honorabrechnung) siehe auch die Aussage die Hr. Hartig erhalten hat ("Gleichzeitig wird aber das verordnete Heilmittelvolumen weiterhin bezogen auf die gesamte BAG geprüft").
Wir können jetzt aber lange darüber diskutieren was wohl passiert wenn bei der Prüfung bemängelt wird das die BAG für Lumbago zwei parallele Verordnungsfälle mit insgesamt 36 Behandlungseinheiten statt 18 ausgelöst hat - natürlich haben wir dann alle diesen massiv erhöhten Bedarf hinreichend begründet/dokumentiert und wussten auch nicht das der zweite Arzt der BAG das auch verordnet (innerhalb der letzten 6 Monate) ...
Wäre es nicht besser wenn uns softwareseitig hier geholfen wird (über welchen Mechanismus auch immer) um dies zu vermeiden ????