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Mittwoch, 28. November 2018, 12:29

BSI TR-03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN)

Guten Tag zusammen,

wir haben von einem unserer Kunden die Anfrage erhalten, ob beim Einscannen von Dokumenten ins MEDICAL OFFICE die Richtlinie

BSI TR-03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN)

eingehalten wird.Können Sie uns hierzu eine Rückmeldung geben?

Beiträge: 3 864

Wohnort: was ich noch sagen wollte, das Mediupdate geht wieder automatisch

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Mittwoch, 28. November 2018, 13:04

Das wird spannend, und für normale Arztpraxen ein unlösbares Problem.

Für medizinische Dokumentationen existiert bisher keine allgemeine Schutzbedarfsanalyse oder Musterverfahrensanweisung speziell zum ersetzenden Scannen. Für das Gesundheitswesen wurden jedoch allgemein anerkannte Sammlungen zu unterschiedlichen Dokumentenarten im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis und elektronischen Signaturen erstellt [CCCE10]. Auf diese kann hinsichtlich der Kategorisierung der Dokumentenarten für eine ausdifferenzierte Schutzbedarfsanalyse für das ersetzende Scannen zurückgegriffen werden.

Die Patientenakte kann in Papierform oder originär elektronisch geführt werden. Im Gegensatz zu § 10 Abs. 5 MBO-Ä, der Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern besonderen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen unterwirft, um eine Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern, ist gemäß § 630f Abs. 1 Satz 2 BGB eine Veränderung der Daten zulässig, solange neben dem ursprünglichen Inhalt der Zeitpunkt der Veränderung erkennbar bleibt. Unzulässig ist daher das Löschen von Daten; nur Ergänzungen sind gestattet. Dies ist gemäß § 630f Abs. 1 Satz 3 BGB auch für elektronische Patientenakten durch den Einsatz geeigneter Software sicherzustellen [MüK16, § 630f BGB, Rn. 10] [BT-Drs. 17/10488, S. 26].

Jedoch enthalten weder der neue § 630f BGB noch die Regeln der MBO-Ä oder die BMV-Ä eine ausdrückliche Regelung, nach der es gestattet ist, die papiernen Dokumente nach der Digitalisierung zu vernichten oder eine elektronische Dokumentation in ein anderes Format zu überführen ([RoWi06, S. 2147], [RFJW08, S. 75], a.A. [HuKa17, § 15 Rn. 93]). Das Entfernen oder Vernichten von Blättern, Bildern oder sonstigen Datenträgern ist angesichts der Aufbewahrungspflicht nach § 630f Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig [MüK16, § 630f BGB, Rn. 10].

15.6.18, BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scanne

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Donnerstag, 29. November 2018, 06:47

Diese TR ist erst mal eine sehr gute Sache, weil sie rechtssicherheit schaffen soll. Daher sollte sich Indamed damit frühzeitig befassen.
Das Problem im aktuellen Stadium der Regelung ist aber, dass hier, typisch deutsch / europäisch seitenlange Vorschriften angelegt werden, wie man als Anwender eine neue seitenlange QM-Richtlinie schreiben soll, wie der Scan-Vorgang ablaufen muss. Nach dem Motto: Nur MfA XY darf mit der rechten Hand den Scanner bedienen, wenn gleichzeitig Vollmond ist, sonst ist der Vorgang illegal. Und die Auflösung XY muss in folgenden Fällen verwendet werden, die XX in folgenden Fällen, anstatt zu sagen, die Schrift muss klar lesbar sein und keine Textteile fehlen. Das ist sowas von realitätsfremd, dass es mich echt ärgert. Wirklich wichtige Fragen werden nicht beantwortet, nämlich welche Auflösung der Scanner und das erzeugte pdf haben muss, vielleicht welche Kontrast-Voraussetzungen er haben muss. Ob ein pdf erzeugt werden muss und wie das pdf signiert werden muss. Das wäre in 5 Seiten klar und einfach zu regeln. Statt dessen werden 20 Seiten mit Blödsinn produziert, den kein Einzelunternehmen oder eine Einzel-Arztpraxis je erfüllen kann. Das kommt davon, wenn man Fachleute ohne Kontrolle von Praktikern eine Richtlinie erstellen läßt.
Mit freundlichen Grüßen

M. Rothsching