Guten Tag,
ich möchte hier nochmals den ursprünglichen Anlass des Threads aufgreifen.
Zur Frage der Pflicht zur Löschung von Patientendaten liegt mir nun eine diesbezügliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Datenschutz vor:
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Die Datenlöschung richtet sich nach Art. 17 DS-GVO.
Danach sind personenbezogene Daten insbesondere zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art.
17 Abs. 1 lit. a DSGVO). Eine Löschpflicht besteht hier auch ohne Aufforderung durch den Betroffenen.
Sollte für die Erreichung des Zwecks, für den die Daten erhoben wurden, die Aufbewahrung noch notwendig sein, muss nicht gelöscht werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Gesundheitsdaten wichtige Informationen enthalten, von denen davon ausgegangen werden kann, dass für diese auch nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen das Interesse des Berechtigten an der Speicherung das an der Löschung überwiegt, beispielsweise im Hinblick auf Medikamentenunverträglichkeiten.
Nicht gelöscht werden dürfen Daten, für die eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO. Insbesondere nach § 630 f Abs. 3 BGB besteht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung. Darüber hinaus gibt es Normen, die eine weitergehende Aufbewahrung gebieten, wie beispielsweise § 28 Abs. 3 RöV.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Löschung kann sich zudem aus Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ergeben, da die objektive Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Körper oder Gesundheitsverletzung gemäß § 199 Abs. 2 BGB dreißig Jahre nach Vornahme des potentiell schadensträchtigen Verhaltens beträgt. Hier ist eine Abwägung („erforderlich“) vorzunehmen unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen und der Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen.
Sie gilt streng genommen nur für die in Bayern tätigen Ärzte. Letztlich müsste der Arzt selbst abwägen, ob er die Unterlagen 30 Jahre aufbewahrt, in jedem Einzelfall!Fazit für mich: Die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen, die ja prinzipiell im Vergleich zu früher nichts Neues aussagen, gestaltet sich schwierig.
Schöne Grüße
Philipp Fischer-Riepe