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Donnerstag, 19. Juli 2018, 08:07

Patientendatenlöschen nach Aufbewahrungsfrist

Guten Tag ins Forum,
ich möchte meinen Datenschutzpflichten den ehemaligen Patienten gegenüber nachkommen und eine Statistik laufen lassen, die mir alle Patienten auflistet, die länger als 10 J keinen Kontakt zur Praxis mehr hatten. Wie könnte ich einen Statistiksuchlauf definieren, der dieses Ergebnis zeigt. Hat jemand vielleicht eine Idee? Oder haben Kollegen andere Möglichkeiten gefunden?
firi

Philipp Fischer-Riepe

2

Montag, 23. Juli 2018, 10:12

Hallo,

versuchen Sie es bitte wie in der Anlage zu sehen.

Als Datum geben Sie ein von [Tag der Statistikerstellung vor 10 Jahren]... bis [den Tag der Statistikerstellung]. MEDICAL OFFICE sucht dann alle Patienten, die in diesem Zeitraum keinen Krankenblatteintrag haben.
Kann also ein bisschen dauer.

mfg.
Astrid Klomfaß
»A.Klomfaß« hat folgende Datei angehängt:
  • statistik.PNG (13,96 kB - 40 mal heruntergeladen - zuletzt: 2. Juni 2025, 17:52)

3

Montag, 23. Juli 2018, 13:52

Hallo,

die gleiche Frage stellt sich mir auch - ich kann jedoch nicht den Anhang öffnen. Weiterstellt sich mir die Frage, wie ich eine Liste laufen lassen kann, wo alle Patienten angezeigt werden mit Einwilligungserklrungen älter als 2 Jahre (in Zukunft müssen wir diese ja alle 2 Jahre auffrischen)

Lieben Gruß
Cordeia Nadolny

4

Montag, 23. Juli 2018, 14:25

(in Zukunft müssen wir diese ja alle 2 Jahre auffrischen)


Hallo Frau Nadolny,

wo steht, dass wir eine Einwilligungserklärung ( meinen sie Datenschutzerklärungen?) in Zukunft alle 2 Jahre unterschreiben lassen müssen?


Je nach dem, wie sie die unterschriebene Einwilligungserklärung im Krankenblatt anzeigen lassen, bzw. die Patienten markieren, können sie es sich in der Schnellinfo anzeigen lassen oder eine entsprechende Statistik laufen lassen.


Viele Grüße

M.Meier

Beiträge: 3 864

Wohnort: was ich noch sagen wollte, das Mediupdate geht wieder automatisch

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5

Dienstag, 24. Juli 2018, 19:53

Eine Einwilligungserklärung ist lebenlänglich gültig, es sei denn es ändert sich etwas grundlegend.
Was grundlegend ist, werden irgendwann Gerichte entscheiden.
Fest steht, und das habe ich juristisch abgesichert als Info bekommen: Man braucht jetzt für Alles, was nicht zwischen Arzt und Patient direkt über den Tisch geht eine Einwilligung. Ausgenommen sind natürlich KK, Staat, Rentenkasse etc.
Die Apotheke darf keine Rezepte abholen, das Heim darf keine Karten bringen oder abholen lassen. Etc
Sie brauchen von jedem Patienten oder Betreuer einen Unterschrift.
Wir halten die Veränderungen in Grenzen und lassen uns umfassende Vollmachten unterschreiben. Das wird zunehmend schwierig. Es macht keinen Spass mehr.
Der Aufwand ist enorm und teuer.
bro

6

Mittwoch, 22. August 2018, 13:17

Behördliche Stellungnahme

Guten Tag,
ich möchte hier nochmals den ursprünglichen Anlass des Threads aufgreifen.

Zur Frage der Pflicht zur Löschung von Patientendaten liegt mir nun eine diesbezügliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Datenschutz vor:


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Die Datenlöschung richtet sich nach Art. 17 DS-GVO.

Danach sind personenbezogene Daten insbesondere zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art.

17 Abs. 1 lit. a DSGVO). Eine Löschpflicht besteht hier auch ohne Aufforderung durch den Betroffenen.

Sollte für die Erreichung des Zwecks, für den die Daten erhoben wurden, die Aufbewahrung noch notwendig sein, muss nicht gelöscht werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Gesundheitsdaten wichtige Informationen enthalten, von denen davon ausgegangen werden kann, dass für diese auch nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen das Interesse des Berechtigten an der Speicherung das an der Löschung überwiegt, beispielsweise im Hinblick auf Medikamentenunverträglichkeiten.

Nicht gelöscht werden dürfen Daten, für die eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO. Insbesondere nach § 630 f Abs. 3 BGB besteht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung. Darüber hinaus gibt es Normen, die eine weitergehende Aufbewahrung gebieten, wie beispielsweise § 28 Abs. 3 RöV.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Löschung kann sich zudem aus Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ergeben, da die objektive Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Körper oder Gesundheitsverletzung gemäß § 199 Abs. 2 BGB dreißig Jahre nach Vornahme des potentiell schadensträchtigen Verhaltens beträgt. Hier ist eine Abwägung („erforderlich“) vorzunehmen unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen und der Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen.




Sie gilt streng genommen nur für die in Bayern tätigen Ärzte. Letztlich müsste der Arzt selbst abwägen, ob er die Unterlagen 30 Jahre aufbewahrt, in jedem Einzelfall!Fazit für mich: Die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen, die ja prinzipiell im Vergleich zu früher nichts Neues aussagen, gestaltet sich schwierig.

Schöne Grüße

Philipp Fischer-Riepe