Hallo Dr. Hartig,
es ist richtig, dass bei einem genehmigten langfristigen Heilmittelbedarf
[es gibt auch automatisch genehmigte, so wie Ihr Beispiel I89.01 + LY2a, vielleicht ist dies mit "ohne Genehmigung der Krankenkasse" gemeint?] eine Verordnung außerhalb des Regelfalls erfolgen kann, ohne die üblichen Verordnungsmengen zu durchlaufen.
Sobald jedoch "außerhalb des Regelfalls" angekreuzt wurde, greift für uns die Pflichtfunktion P3-21 aus dem Anforderungskatalog für Software zur Verordnung von Heilmitteln (
Anforderungskatalog).
Hier heißt es:
"Wenn das Feld 'Verordnung außerhalb des Regelfalls' ausgewählt wurde, muss das Feld 'Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles (ggf. Beiblatt)' ausgefüllt werden." (... ansonsten ist ein Hinweis anzuzeigen, den Sie ja bereits kennen).
Diese Funktion bezieht sich weiterführend auf die Heilmittel-Richtlinien §13 Abs. 2 n in welcher es auch wieder heißt: "Anzugeben sind insbesondere [...] n. die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls,[...]" (
Heilmittelrichtlinie).
Ob das nun bei solchen genehmigten langfristigen Heilmittelbedarf Verordnungen inhaltlich sinnvoll ist, da sie sowieso automatisch als "außerhalb des Regelfalls" gekennzeichnet werden können, kann ich leider nicht sagen. (Ich habe bei meiner Durchsicht der Unterlagen auch keinen Passus finden können, der die o.g. Pflichtfunktion bei derartigen Verordnungen ausschließt).