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Samstag, 11. März 2017, 08:24

Heilmittelverordnung langfristiger Verordnungsbedarf

Hallo,

gibt es bei der HEilmittelverordnung eine Möglichkeit das der langfristige Verordnungsbedarf mitbedacht wird?
Es gibt ja die Diagnoseliste der KBV in der die Diagnosen gelistet sind, die einen langfristigen Verordnungsbdarf ermöglichen/ auslösen ( zB 6 Monate nach Hüft Tep etc), dieses fallen dann ja aus dem Heilmittelbudget!
Ich habe hier noch keine Möglichkeit gefunden außer dass ich selber nachschaue und dann mir zB das Op Datum notiere und dann 6 Monate dazurechne. Es wäre doch schön wenn MO einen dabei unterstützen würde!
Aber vielleicht habe ich es auch nur noch nicht gefunden?
Ein schönes Wochenende noch!

Gruß

Ulf- Johannes zum Felde

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Sonntag, 12. März 2017, 17:13

gibt es bei der HEilmittelverordnung eine Möglichkeit das der langfristige Verordnungsbedarf mitbedacht wird?

Klare Antwort: Ja, gibt es. Siehe den Button auf der HM-Verordnung rechts über dem Feld mit den verordneten Heilmitteln.
Es gibt ja die Diagnoseliste der KBV in der die Diagnosen gelistet sind, die einen langfristigen Verordnungsbdarf ermöglichen/ auslösen ( zB 6 Monate nach Hüft Tep etc), dieses fallen dann ja aus dem Heilmittelbudget!

Dann könnten Sie über diesen Button den langfristigen HM-Bedarf auf 6 Monate festlegen. Beim Verordnen wird dann durch die grüne Farbe angezeigt, daß außerhalb des Budgets verordnet wird. Wenn nicht mehr grün, dann geht es auf das Budget...

Grüße,

P. Quick

P.S.: Müßte auch so im aktuellen Handbuch stehen...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »pquick« (13. März 2017, 10:49)


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Sonntag, 12. März 2017, 21:04

Hallo Herr Quick,

Danke für die Info, Die Funktion kannte ich noch nicht.

Viele Grüße

F. Jovy
Viele Grüße

F. Jovy

4

Montag, 13. März 2017, 10:50

Ja, man lernt nie aus!! Geht mir genau so .... 8) 8)

5

Dienstag, 14. März 2017, 07:58

Hallo Herr Quick,

vielen Dank für die prompte Antwort.
Ich dachte dieses Feld wäre nur für die speziell von der KK genehmigten KG Verordnungen .
Ich werde dieses mal versuchen!

Gruss aus dem Elbe.Weser-Dreieck.

Ulf-Johannes zum Felde

6

Dienstag, 14. März 2017, 08:53

Hallo,

eigentlich ist es ja auch für die genehmigten HM gedacht. Wenn Sie aber für sich sicher wissen, daß z.B. 6 Monate nach OP das HM aus dem Budget fällt, können Sie den Button auch so gebrauchen (habe es noch nicht selbst genutzt, hatte es aber so mit dem SLS besprochen).


Grüße,

P. Quick

7

Dienstag, 14. März 2017, 09:46

Sinn der Langfristverordnung?

Hallo

Eine Frage an die HM-Verordner: Die Verordnung mittels Codierung als langfristige Verordnung setzt ja weiterhin die regelmäßige ärztliche Überprüfung, spätestens alle 12 Wochen vorraus.

Worin liegt der konkrete Vorteil der Langfristverordnung? Ein Querschnitt, der schon 10 Jahre besteht, wird auch alle 3 Monate nicht anders, die Notwendigkeit der Therapie bei Spastik und Dekubitus bleibt, hier wäre eine Therapie über 6-12 Monate für alle Beteiligten aus organisatorischer und zeitlicher und inhaltlicher Sicht sehr ökonomisch, das ist aber wohl mit der LFV nicht geplant, oder?

LG, Josmed
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

8

Dienstag, 14. März 2017, 10:04

Hallo,

kurz zur Klarstellung:

Beim langfristigen HM-Bedarf ist es so, dass Verordnungen automatisch aus dem Budget fallen, wenn die Kombination aus ICD und Indikationsschlüssel auf der Liste der KBV steht. Dies ist im Quartalsupdate 1/17 noch nicht der Fall gewesen. Ab 2/17 wird so eine Verordnung automatisch grün gekennzeichnet und aus dem Budget fallen. Dafür muss keine Langfristgehnehmigung hinterlegt werden. Für Kombinationen, die nicht auf der Liste stehen, muss so eine Genehmigung vorliegen und erfasst werden. Wird sie erfasst, dann wird auch bei anderen Kombinationen das Feld grün und die Verordnung aus dem Budget gerechnet. Die Langfristgenehmigung muss noch nicht bei Verordnung vorliegen und kann auch nachträglich erfasst werden. Damit sollte es ab dem Update 2/17 einfacher werden und korrekt laufen.
Mit freundlichen Grüßen,

G. Wingenbach
-INDAMED Support-

9

Dienstag, 14. März 2017, 16:25

Für Kombinationen, die nicht auf der Liste stehen, muss so eine Genehmigung vorliegen und erfasst werden.
Hallo Herr Wingenbach

Danke für die Klarstellung. Wo muss ich im Falle einer nicht vordefinierten Kombination aus ICD und HM die Langzeitgenehmigung eintragen?

(Warum sehe ich eigentlich im Moment so viele Hämsterräder, früher waren da weisse Mäuse..... 8) )

LG, Josmed
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

10

Dienstag, 14. März 2017, 17:07

Für Kombinationen, die nicht auf der Liste stehen, muss so eine Genehmigung vorliegen und erfasst werden.
Hallo Herr Wingenbach

Danke für die Klarstellung. Wo muss ich im Falle einer nicht vordefinierten Kombination aus ICD und HM die Langzeitgenehmigung eintragen?

(Warum sehe ich eigentlich im Moment so viele Hämsterräder, früher waren da weisse Mäuse..... 8) )

LG, Josmed
Hallo,

entweder in den Heilmittelformularen beim Schalter "Langfristgenehmigungen" oder Sie erfassen sie im Krankenblatt mit Tastenkürzel HL (Eselsbrücke: Heilmittel - Lanfristgenehmigung).
Mit freundlichen Grüßen,

G. Wingenbach
-INDAMED Support-

11

Dienstag, 14. März 2017, 17:28

entweder in den Heilmittelformularen beim Schalter "Langfristgenehmigungen" oder Sie erfassen sie im Krankenblatt mit Tastenkürzel HL (Eselsbrücke: Heilmittel - Lanfristgenehmigung).
Tomataen, Tomaten, danke, jetzt habe auch ich es verstanden :)

LG Josmed
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

12

Dienstag, 14. März 2017, 18:26

Langzeitgenehmigung
Nur noch einmal zum Verständnis; Genehmigung hat schriftlicher Antrag bei der KK, oder?

LG, Josmed
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

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Dienstag, 14. März 2017, 19:00

Genau so ist es. Sie haben eine Kombi aus Diagnose und HM, die nicht in der Liste vorhanden ist. Dann beantragt der Patient mit Vordruck und HM bei der Krankenkasse eine langfristige Genehmigung. Sobald Sie den Zettel mit einer Angabe der Dauer haben, können Sie genau diese Kombi Diagnose/HM dort eintragen und es wird aus dem Budget gerechnet...

Wie immer schön bürokratisch....

Grüße,

P. Quick