Herr Rügen hat den Rechtsrahmen und die "MO-Denke" hier
Mahnung erneut drucken zusammengefasst (incl. eines Typs was man auch in Erwägung ziehen) kann
Mahnung ist immer "nur" eine Zahlungserinnerung (um falls es doch mal einer vergißt erst freundlich dann unfreundlich nach zuhaken) und um den Verzug herzustellen der letztlich aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung - da der Patient hier wahrscheinlich Verbraucher im Sinne des BGB ist muss er hierzu nur auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen worden sein - ansonsten vergessen die Pat. dann auch gern die "Mahngebühren" zu überweisen da lohnt es sich auch nicht da hinterherzulaufen ...
und ja der Großteil der Pat. zahlt noch (Inflation, "Altersarmut", "Dienstleistungs(un)verständnis" nehmen aber zu und schlagen daher auf die Zahlungsmoral durch - besonders wenn irgendwann Herr BGM KL (doch GOÄneu) oder die BÄK (Abdingung der GOÄ) es "wollen" die Rechnung plötzlich auf Tierarztniveau landen
Wir werden da immer restriktiver (bei Kleinstbeträgen sind diese ja durch diverese Erinnerungen schon durchs wiederholte Porto schnell aufgebrucht) - ansonsten geben wir den Vorgang an das Forderungsmanagament unserer Rechtschutzversicherung (ist im Tarif automatisch drin) - die schicken einen "echten" Mahnbescheid und prüfen ob was zu holen ist und ziehen das dann bis zum Ende durch (aktuelle Pat. mit Rechnung über ca. 35€ hatte dann am Ende den Gerichtsvollzieher im Haus - Gesamtkosten für den Pat. dann über 300 € mit Gebühren _ wir haben dann unsere 35€+Verzugszinsen bekommen)