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Donnerstag, 9. Januar 2025, 17:21

Anlegen von Analog-Ziffern der GOÄ

Frohes neues Jahr,

gerade hatte ich mit der ÄK ein Gespräch bzgl. Analogziffern. Dort wurde mir gesagt, dass Analgoziffern kein A vor der Ziffer haben dürfen, sonsdern nur in der Legende der Text geändert werden soll. Also statt z.B. "A30 ...." folgendes "30, entsprechend...".

Das Problem hierbei ist (fiel mir erst gerade auf), ich müsste für die Analogziffer z.B. die Ziffer 30 GOÄ ein zweites mal mit der veränderten Bezeichnung anlegen. Das geht in der Gebührenordnung im Datenpflegesystem nicht. In den Aufträgen (zB Auftragsname A30 und dann eine andere Bezeichnung dort hinterlegen) geht auch nicht.

Hat jemand eine Idee, wie das realistisch umsetzbar ist?

Vielen Dank und viele Grüße
Christian Wirth
Viele Grüße
Christian Wirth

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »christian.wirth« (9. Januar 2025, 17:51)


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Donnerstag, 9. Januar 2025, 18:32

Hallo Herr Wirth,
ich höre das erste Mal davon, dass Analogziffern nicht mit einem "A" zu kennzeichnen wären.
Tatsächlich gibt es als "Gegenbeweis" sogar mehrere quasi offizielle Analogziffern, die genau dieses "A" vorneanstehen haben.

Dazu zählt als "Dauerziffer" die bereits seit vielen, vielen Jahren offiziell gültige und mit den PKV abgestimmte A3306 für manualmedizinische Eingriffe an Extremitäten, da die GOP 3306 sich nur auf Wirbelsäulensegmente bezieht, aber auch der während Corona gültige Hygienezuschlag analog zur GOP 245 war ganz offiziell als "A245" zu kennzeichnen.

Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass ich für meine osteopathischen Leistungen grundsätzlich den Buchstaben "O" der Bezugs-GOP zur Analogziffernbildung voranstelle, es hat hier noch nie irgendwelche Probleme bei Rechnungserstattungen an meine Patientinnen durch GKVen oder auch PKVen gegeben.

VG Julian Hartig

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Donnerstag, 9. Januar 2025, 18:47

Hallo Herr Hartig,

ging mir gerade ähnlich, ich kenne es auch nur mit dem großen A davor. Wegen eines Formfehlers bei einem SZ-Patienten, der mir die komplette Rechnung zerschossen hat, hab ich mich diesbezüglich von der ÄK beraten lassen.
Es gibt vom Dt. Ärzteblatt eine Publikation, in der das genau definiert wurde. Das A vor der Analogziffer sei nur vor Laborziffern gültig.

VG
Christian Wirth
Viele Grüße
Christian Wirth

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Donnerstag, 9. Januar 2025, 18:56

Noch ein Nachtrag: im offiziellen BÄK-Verzeichnis der mit den PKVen konsentierten Analogleistungen steht den Ziffern übrigens auch grundsätzlich ein "A" voran.

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/filead…tungen_2020.pdf

VG Julian Hartig

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Donnerstag, 9. Januar 2025, 19:20

Ich nutze eigentlich meist die Ziffer - Begründung "Analogziffer: TEXT" Den Text als shortcut hinterlegt z.B. "Erstellung oder Aktualisierung eines Medikationsplans"
Aber ich kenne das von der ÄK auch, dass geschrieben werden kann: "A1 Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung originär Nr. 1 GOÄ", siehe Abrechnungsempfehlung BÄK, A 1358, 14./15.05.2020 ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »jedbas« (9. Januar 2025, 19:43)


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Donnerstag, 9. Januar 2025, 22:51

Das A vor der Analogziffer sei nur vor Laborziffern gültig.

das ist natürlich großer Quatsch (wie ja oben schon "bewiesen") und reduziert natürlich das Vetrauen in die beratendende Stelle unheimlich
die gesamte Analogabrechnung ist natürlich (wie so vieles sonst auch Käse)
zum einen gibt es ja die von der BÄK "beschlossenen" Ziffern siehe oben welche nach dem Muster A + Platzhalternummer aufgebaut sind - das macht das "unheimlich übersichtlich und verständlich" (Ironie wieder aus)
z.B. die A 36 nach dem Verzeichnis "ermöglicht" die Analogabrechnung nach GOÄ 33 - die Platzhalternummern sind ganz bewußt so gewählt das sie (hier also die 36) nicht in der GOÄ vorkommen eben um dem Arzt zu ermöglichen auch eine A33 zu generieren wenn er eine Leistung abrechnen will die nach den "Analogvorgaben" zutrifft und weder durch die 33 noch durch A36 abgedeckt sind
man ist also gut beraten wenn man sich eine Analogziffer "ausdenkt" einmal zu schauen ob es in dem Verzeichnis schon was gibt (man darf ja nur was neues kreieren wenn es noch nicht abegebildet ist) will meinen: die "strukturierte Schulung beim Hypertoniker" sollte ich mit der A36 abrechnen und nicht die A33 ansetzen (obwohl natürlich das geleiche rauskommt)
nach §12 Abs. 4 GOÄ gilt für die analogabrechnung lediglich: "ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen
verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend"[oder analog] sowie der
Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu
versehen." das die Analoglesitung iregendwie mit einer NUmmer / Zahl zu versehen ist stehet nirgends
um o.g. Beispiel aber sinnvoll abbilden zu können ohne in die BÄK-Analogziffern-Falle zu laufen gibt es dann halt die "Gebührenordnungspos". "SHYP" mit der Leistungsbeschreibung "Strukturierte Schulung einer Einzelperson, Mindestdauer 20
Min. bei Hypertonie – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich Auswertung standardisierter Fragebogen, analog zu GOÄ-Nr. 33"