Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »l.kruse« (3. Oktober 2023, 17:22)
Zitat
Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringt, umfasst der Anspruch die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags nach § 43 des Elften Buches, die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften Buches. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen nach Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches festgestellt ist. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung bestimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus weitergewährt werden.
Zitat
Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor,
wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle
und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im
gesamten Versorgungszeitraum erforderlich ist. 3
Zitat
(2) 1Die außerklinische Intensivpflege ist auf individuelle, patientenzentrierte
Therapieziele auszurichten. 2Therapieziele sind
1. die Sicherstellung von Vitalfunktionen,
2. die Vermeidung von lebensbedrohlichen Komplikationen sowie
3. die Verbesserung von Funktionsbeeinträchtigungen, die außerklinische Intensivpflege
erforderlich machen und der sich daraus ergebenden Symptome zum Erhalt und zur
Förderung des Gesundheitszustandes.
Es scheint noch eine Unterscheidung zwischen der „normalen“ Pflege (weiter 12) und dem Beatmungsteil (62, s.o.) zu geben, den habe ich aber nicht nachvollziehen können.
Was ist dann mit Patienten, die nur nachts eine entsprechende Versorgung erhalten?
Zitat
Versicherte haben grundsätzlich nicht gleichzeitig Anspruch auf AKI, HKP und SAPV
– es gibt jedoch Ausnahmen. So können beispielsweise HKP-Leistungen verordnet
werden, sofern die AKI nur für einen geringen täglichen Zeitumfang erfolgt, oder es
können Beratungsleistungen der SAPV parallel zur AKI-Versorgung verordnet werden,
wenn dies medizinisch notwendig ist.
Wichtig zu wissen: Mit einer AKI-Verordnung sind alle behandlungspflegerischen
Maßnahmen abgegolten, sodass in der Regel AKI und SAPV nicht gemeinsam verordnet
werden können. Allerdings ist ein Übergang von einer Versorgungsform in die andere
vorstellbar – beispielsweise bei einer additiv unterstützenden Teilversorgung der
SAPV in Verbindung mit einer Reduktion des AKI-Versorgungsumfang
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »l.kruse« (5. Oktober 2023, 20:11)
Diese Frage "Bleibt Muster 12 weiterhin gültig für die häusliche Krankenpflege?" habe ich daher auch nicht verstanden "reine" häusliche Krankenpflege wurde und wird weiterhin unverändert auf Muster 12 verordnet.
Etwas vereinfacht dargestellt wurde die AKI aus der häuslichen Krankenpflege gelöst - muss wie obenstehend am 01.11. auf Muster 62 verordnet werden (auch das verordnen muss man sich von der KVgenehmigen lassen) , Potenzialerhebung (welche erst recht Genehmigung braucht) dann ab 01.01.25 erforderlich ...
Jupp ... genauso haben wir uns entschieden (die Genehmigung zur Verordnung und die daran geknüpfte "Weiterbildung durch die KV" ist recht easy zu erhalten - Genehmigung zur Potentialerhebungen könnten wir nur mit vielen Handständen erreichen) ... da die "Anbieter" der AKI sehr daran interessiert sind finden sich überregional tätige "ärztliche Anbieter" die gegen eine "Aufwandentschädigung" das alles leisten wollen und von uns aus dürfen....Ich habe extra keine Genehmigung beantragt, obwohl ich jahrelang in der neurol Intensivmedizin und Reha mich mit Beatmungspatienten /Entwöhnung beschäftigt habe und sogar die WB-Berechtigung hatte. Aber das drohende Bürokratiemonster wollte ich nicht zur Tür hineinlassen.