Hallo Herr Strauss,
Ihre Antwort dazu finden Sie in der Heilmittelrichtlinie, konkret im 2. Teil (Zuordnung Heilmittel zu Indikationen).
Massagetechniken, zu denen auch die BGM gehört, dürfen im Rahmen eines Verordnungsfalles maximal 12 Mal verordnet werden. Das gilt auch dann, wenn Sie aus individuellen Gründen mehr als die z.B. bei WS vorgesehenen 18 Einheiten der orientierenden Behandlungsmenge in einem Verordnungsfall verordnen. Dann können Sie z.B. 24x KG verordnen wenn Sie das für erforderlich halten (und würden ab mehr als 18 Einheiten eine entsprechende Warnmeldung angezeigt bekommen), aber mehr als 12 Einheiten BGM dürfen trotzdem nicht dabei sein.
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3064…ttelkatalog.pdf
Unklar ist mir (und das spezifiziert die Richtlinie auch nicht näher), ob dieselbe Einschränkung auch bei Langfristverordnungen besteht. Hier ist die orientierende Behandlungsmenge bekanntermaßen grundsätzlich nicht einzuhalten. Ob davon auch die Zusatzbedingung (nicht mehr als 12 Einheiten Massage je Verordnungsfall) betroffen ist, ist dort nicht angegeben. Fragen Sie mal die zuständigen bei Ihrer KV. Falls Sie eine schriftlich belastbare Aussage dazu bekommen, könnte man Indamed sicherlich überzeugen, diese Prüfung gemäß der Antwort anzupassen und bei Langfristverordnungen auch beliebige Mengen Massagetechniken zuzulassen.
Grundsätzlich wird das Modul zur Verordnung von Heilmitteln durch die KBV zertifiziert. Dabei sind bestimmte blockierende und nicht blockierende Meldungen des Moduls vorgeschrieben, also auch Umstände, unter denen keine Verordnung ausgestellt werden darf und wo das auch vom Nutzer nicht übergangen werden kann. Scheinbar ist die Begrenzung auf max. 12x Massage / Verordnungsfall eine solche blockierende Meldung und ebenso auch zertifiziert worden. Hat also vermutlich seine Richtigkeit und DARF von Indamed dann gar nicht anders gestaltet werden.
VG Julian Hartig