Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: MEDICAL OFFICE - Anwenderforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Zitat
Im Rahmen einer Verordnung von Massagetechniken darf durch die eingegebenen Behandlungseinheiten einschließlich der Vorverordnungen des gleichen Verordnungsfalls die maximale Verordnungsmenge für Massagetechniken nicht überschritten werden.
Hinweis: Dieser Grundsatz gilt auch bei Verordnungen, welche die Kriterien eines besonderen Verordnungsbedarfs und/oder eines langfristigen Heilmittelbedarfs erfüllen bzw. bei Vorliegen einer gültigen patientenspezifischen langfristigen Genehmigung.
An dieser Stelle ist also völlig gleichgültig, was die AOK oder Ihre KV sagen. Solange der Anforderungskatalog Heilmittelverordnung seitens der KBV nicht angepasst wird, geht es nicht anders.