Sie sind nicht angemeldet.

1

Mittwoch, 15. September 2021, 12:54

Heilmittelverordnung, Langfrist, Besonderer Bedarf

da es nirgends ausreichend erklärt ist und der passende andere Thread dazu geschlossen wurde, hier die Folgefrage:

Man darf auch weiter über die erlaubte Menge Heilmittel verordnen, wenn man das passend begründet, laut meinen Informationen.
Wo kann man einstellen, dass das nicht als Fehler/bzw. als möglich in MO erfasst wird. Beispiel siehe dieser Post: Heilmittelrezept, 10 Verordnungen - Fragen zur Bedienung von MEDICAL OFFICE - MEDICAL OFFICE - Anwenderforum (indamed.de)


1-2 Pro Woche Bindegewebsmassagen sind erlaubt, aber scheinbar nicht einstellbar für mehr als 12/Quartal, obwohl sinnvoll. das sollte funktionieren.
(oder bitte mir begründet widersprechen!)

2

Mittwoch, 15. September 2021, 15:50

Hallo Herr Strauss,
Ihre Antwort dazu finden Sie in der Heilmittelrichtlinie, konkret im 2. Teil (Zuordnung Heilmittel zu Indikationen).
Massagetechniken, zu denen auch die BGM gehört, dürfen im Rahmen eines Verordnungsfalles maximal 12 Mal verordnet werden. Das gilt auch dann, wenn Sie aus individuellen Gründen mehr als die z.B. bei WS vorgesehenen 18 Einheiten der orientierenden Behandlungsmenge in einem Verordnungsfall verordnen. Dann können Sie z.B. 24x KG verordnen wenn Sie das für erforderlich halten (und würden ab mehr als 18 Einheiten eine entsprechende Warnmeldung angezeigt bekommen), aber mehr als 12 Einheiten BGM dürfen trotzdem nicht dabei sein.
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3064…ttelkatalog.pdf

Unklar ist mir (und das spezifiziert die Richtlinie auch nicht näher), ob dieselbe Einschränkung auch bei Langfristverordnungen besteht. Hier ist die orientierende Behandlungsmenge bekanntermaßen grundsätzlich nicht einzuhalten. Ob davon auch die Zusatzbedingung (nicht mehr als 12 Einheiten Massage je Verordnungsfall) betroffen ist, ist dort nicht angegeben. Fragen Sie mal die zuständigen bei Ihrer KV. Falls Sie eine schriftlich belastbare Aussage dazu bekommen, könnte man Indamed sicherlich überzeugen, diese Prüfung gemäß der Antwort anzupassen und bei Langfristverordnungen auch beliebige Mengen Massagetechniken zuzulassen.

Grundsätzlich wird das Modul zur Verordnung von Heilmitteln durch die KBV zertifiziert. Dabei sind bestimmte blockierende und nicht blockierende Meldungen des Moduls vorgeschrieben, also auch Umstände, unter denen keine Verordnung ausgestellt werden darf und wo das auch vom Nutzer nicht übergangen werden kann. Scheinbar ist die Begrenzung auf max. 12x Massage / Verordnungsfall eine solche blockierende Meldung und ebenso auch zertifiziert worden. Hat also vermutlich seine Richtigkeit und DARF von Indamed dann gar nicht anders gestaltet werden.

VG Julian Hartig

3

Mittwoch, 15. September 2021, 15:59

Danke!

von der AOK Plus habe ich die Kostenzusage mehr als 12 Behandlungen bei Graft vs Host anordnen zu dürfen. ist belastbar schönerweise. "Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung können wir für Sie Behandlungen der Bindegewebsmas­sage auch oberhalb der festgesetzten Grenze von 12 Einheiten je Verordnungsfall, bis vorerst 31.12.2022 genehmigen"


also müsste ich selbst durch MO die Möglichkeit erhalten, diese Ausnahme-Genehmigungen hinzufügen zu dürfen um ordentlich zu dokumentieren - oder ist das bereits vorgesehen - wie trägt man das ein? (besonderer HeM Bedarf? ich bin noch etwas unklar mit besonderer und langfristiger)

4

Mittwoch, 15. September 2021, 16:07

Hallo Herr Strauss,
ich bin mir nicht sicher, ob die Heilmittelrichtlinie der AOK diese Entscheidungshoheit erlaubt. Ich würde Ihnen empfehlen, das Problem Ihrer KV vorzutragen. Eventuell müssen die Zertifizierungsrichtlinien der KBV angepasst werden, damit die Softwarehersteller Ihnen überhaupt entsprechende Freiheiten einräumen DÜRFEN. Aus der Heilmittelrichtlinie geht nicht eindeutig hervor, ob per Langfristgenehmigung die einschränkende Bedingung für Massagetechniken außer Kraft gesetzt werden kann/darf.

VG Julian Hartig

6

Mittwoch, 15. September 2021, 16:18

Hallo,

wir dürfen nach den aktuellen Vorgaben hier keine Verordnung zulassen. Die AOK mag Ihnen bestätigen, dass sie es trotzdem bezahlen und nicht meckern würde. Anscheinend hat die KBV diesen Fall bereits bedacht:

Zitat

Im Rahmen einer Verordnung von Massagetechniken darf durch die eingegebenen Behandlungseinheiten einschließlich der Vorverordnungen des gleichen Verordnungsfalls die maximale Verordnungsmenge für Massagetechniken nicht überschritten werden.
Hinweis: Dieser Grundsatz gilt auch bei Verordnungen, welche die Kriterien eines besonderen Verordnungsbedarfs und/oder eines langfristigen Heilmittelbedarfs erfüllen bzw. bei Vorliegen einer gültigen patientenspezifischen langfristigen Genehmigung.

An dieser Stelle ist also völlig gleichgültig, was die AOK oder Ihre KV sagen. Solange der Anforderungskatalog Heilmittelverordnung seitens der KBV nicht angepasst wird, geht es nicht anders.
Mit freundlichen Grüßen,

G. Wingenbach
-INDAMED Support-

7

Donnerstag, 16. September 2021, 08:20

An dieser Stelle ist also völlig gleichgültig, was die AOK oder Ihre KV sagen. Solange der Anforderungskatalog Heilmittelverordnung seitens der KBV nicht angepasst wird, geht es nicht anders.


Auf den Punkt wollte ich hinaus. Ich bin nach Lektüre der Heilmittelrichtlinie der Meinung, dass die im Anforderungskatalog benannte Anforderung sich so nicht eindeutig aus der Richtlinie ableiten lässt, da der Passus mit der Beschränkung auf 12 Einheiten in derselben Spalte steht wie der Rest zur orientierenden Behandlungsmenge, die ja bei Langfristverordnungen nicht gilt. Und konkreter als das wird es in der Richtlinie selbst nicht. Die Anforderung scheint mir also eine Überinterpretation der Intention der Richtlinie zu sein.
Wenn Ihnen das sehr am Herzen liegt, Herr Strauss, würde ich Ihnen tatsächlich den Gang zur eigenen KV empfehlen. Wenn die sich überzeugen lassen, sollen Sie bei der KBV insistieren, dass der Anforderungskatalog entsprechend angepasst wird. Eine andere Chance werden Sie wohl nicht haben, das durchzubekommen. Alternativ können Sie natürlich mit der AOK diskutieren, ob hier ausnahmsweise eine Verordnung auf Privatrezept möglich ist ;).

VG Julian Hartig

8

Donnerstag, 16. September 2021, 09:27

Alternativ können Sie natürlich mit der AOK diskutieren, ob hier ausnahmsweise eine Verordnung auf Privatrezept möglich ist ;)


Und selbst das schützt sie im Zweifelsfall nicht vor einem Regress!
Viele Grüße

F. Jovy

9

Donnerstag, 16. September 2021, 10:07

Hallo Herr Jovy,
doch, schon. Wenn die AOK das ausdrücklich genehmigt hat kann sie ja schlecht einen Regress für diese Verordnung verhängen. Regresse gehen immer von den Krankenkassen aus und nicht von der KV. Was die Krankenkasse genehmigt hat kann sie nicht regressieren.

VG Julian Hartig

10

Donnerstag, 16. September 2021, 18:37

Danke allen! antwort KV steht noch aus.
Anforderungen meets technische Umsetzung.

11

Mittwoch, 22. September 2021, 15:27

Zitat der KVT - wie von allen bereits beschrieben:
Zusammenfassung: muss man Handschriftlich machen, wenn es so genehmigt wurde.

"wie bereits telefonisch erläutert, sind beim Indikationsschlüssel EX des Heilmittel-Katalogs nur maximal 12 Einheiten Massagetherapie im Verordnungsfall zulässig. Daher kann die Software auch bei Vorliegen einer davon abweichenden Genehmigung der Krankenkasse nicht "überlistet" werden. In diesem Fall muss die Verordnung tatsächlich mit der Hand ausgefüllt werden. Bei den Indikationsschlüsseln SO1, SO4, SO5 und AT gilt die Begrenzung auf 12 Einheiten nicht, hier sollte also eine darüber hinausgehende Verordnung mit dem PVS möglich sein.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung."

12

Mittwoch, 22. September 2021, 15:41

Na, das ist ja ne super Lösung. Handschriftlich... In welchem Jahrhundert leben wir denn? oO

Es könnte aber noch ein weiteres Problem geben: auch die Physiotherapeuten bzw. deren Abrechnungsstelle prüfen die Verordnungen auf Plausibilität. Es kann passieren, dass die Physiotherapiepraxis ebenfalls die Verordnung zurückweisen muss, wenn dort insgesamt mehr als 12 Einheiten verordnet wurden, da für sie keine Abrechnung möglich ist. Deshalb mein Hinweis darauf, dass möglicherweise hier tatsächlich eine Privatverordnung erfolgen muss, welche dann auch beim Physiotherapeuten privat in Rechnung gestellt u. ggf. bei der AOK zur Erstattung eingereicht werden muss. Aber warten Sie's mal ab...

VG Julian Hartig

13

Mittwoch, 22. September 2021, 15:52

ich halte die Augen offen, und unsere Physiotherapeutin ebenso. (die Verordnung besteht schon länger vor meiner Zeit) - aber spannend was offiziell nicht ausgeführt werden darf.