Hallo Herr Dr. Steinmetz,
vielen Dank noch einmal für die Hilfe, ich glaube jetzt klappt es weitgehend. Nur den obigen Absatz habe ich nicht verstanden. Was kann ich wo und wie bei Nutzerrechten eingeben? Wo sind "Standard-LE?" voreinstellbar? Sind die Einstellungen dort zu treffen, wie unten auf dem Bild der Demoversion?
Im Augenblick scheinen die Damen an der Anmeldung bei einem Patienten, neu im Quartal, keine Auswahl zu haben, sondern - wer zuerst kommt mahlt zuerst - der LE, der den Patienten dann als ersten aufruft und bearbeitet, gibt dann seine Ziffern auf sein Kürzel ein. Und dann, so schlussfolgere ich, ist das "sein" Pat. Wenn das so richtig ist: bestens! Lassen wir es so.
Sie sind da schon auf der richtigen Seite unterwegs. Dort müssen Sie zum einen für die jeweiligen Nutzer und Gruppen auch die entsprechenden Rechte freischalten, für den neuen Leistungserbringer abzurechnen. Sie KÖNNEN sich dabei überlegen, bei den Arztnutzern nur Rechte für das Absetzen von GOP unter dem eigenen Leistungserbringer zu vergeben, um absolut sicher auszuschließen, dass ein Arzt versehentlich unter der LANR des Kollegen abrechnet. Zumindest derjenige, der vor der Abrechnung kontrolliert, sollte aber Rechte für beide LEs haben, sonst wirds kompliziert, weil er dann die Ziffern seines Kollegen nicht korrigieren kann. Das geschieht im Abschnitt "Berechtigungen zur Datenerfassung für" was im Dialog weiter unten zu sehen wäre (siehe erster Screenshot von mir). Dort findet sich auch die Einstellmöglichkeit für den Standardleistungserbringer.
Welche Konsequenz hat es jetzt, wenn Sie dort eine Auswahl treffen oder es bei "<kein>" belassen?
Es gibt noch eine zweite Einstellung für den Leistungserbringer, und zwar patientenbezogen im jeweiligen Fall. Dieser Leistungserbringer kann bei der Fallanlage ausgewählt werden und kann dann über die Patientenstammdaten in der Kostenträgeransicht nachträglich geändert werden.
Wenn nun jemand eine Gebührenordnungsposition absetzt und keinen eigenen Standard-LE eingestellt hat, wird der LE verwendet, der im Kostenträger für den Patienten eingestellt ist. Setzen Sie also für die Arztnutzer keinen Standard-LE, werden Sie vermutlich relativ häufig gegen die Vorgabe verstoßen, dass ein ärztlicher Kollege die von ihm erbrachten Leistungen mit seiner eigenen LANR zu kennzeichnen hat. Die Voreinstellung des Standard-LE für die von Ärzten verwendeten Nutzer auf den jeweils zugehörigen Leistungserbringer macht aus meiner Sicht also auf jeden Fall Sinn, da sie hilft, dieses Problem zu vermeiden. Wenn aus irgendeinem Grund (Abrechnungskontrolle) ein Kollege doch einmal im Namen des Anderen eine GOP setzen muss, kann hierfür dann manuell vorübergehend der Leistungserbringer geändert werden und springt beim Aufruf des nächsten Patienten dann auf den Standard-LE zurück.
Wieso macht es Sinn, die im Fall hinterlegten patientenbezogenen Leistungserbringer zu "randomisieren" bzw. zu verteilen?
In einer Gemeinschaftspraxis (bzw. immer dann, wenn zwei Ärzte mit eigenen LANRs arbeiten und abrechnen, also eigentlich immer außer in Weiterbildungskonstellationen) hat jeder Arzt trotzdem sein eigenes Zeitbudget von 48000 Minuten pro Quartal und auch ein entsprechendes Tagesbudget.
Zumindest bei uns Allgemeinmedizinern ist die mit Abstand für das Zeitprofil relevanteste, weil häufigste Leistung, sicherlich die Grundpauschale. Zeitlich ins Gewicht fallen außerdem vor allem die Gesprächsziffern bzw. psychosomatische Grundversorgung. Wenn bei Ihnen in der Praxis der jeweilige Arzt auch selbst für das Dokumentieren der Grundpauschale verantwortlich ist, Sie den Standard-LE wie oben beschrieben für die Ärzte gesetzt haben und die Patientenverteilung bzw. Abrechnung der Grundpauschale zwischen beiden Kollegen etwa 50:50 ist, kann Ihnen die patientenbezogene Einstellung tatsächlich ziemlich egal sein. Das bisschen, was MFAs möglicherweise noch abrechnen (Lungenfunktionen, Lz-RRs, Urinsticks etc.) wird zeitlich im Vergleich zu den anderen Leistungen kaum ins Gewicht fallen, sodass es nicht schlimm ist, wenn alle diese Leistungen dem bisherigen Leistungserbringer (also Ihnen) und Ihrem Zeitbudget zugeschlagen werden.
Wenn die MFAs aber auch für das Absetzen der Grundpauschale verantwortlich sind, sieht das ganz anders aus. Wenn Sie den MFAs keine Standardeinstellung geben (was aus meiner Sicht Sinn macht, da sie ja vermutlich für Sie beide arbeiten und dementsprechend wählen müssen, in wessen Namen sie eine GOP absetzen) und die Standardeinstellung im Patienten so belassen, wie sie bisher immer war (also bei Ihnen als Leistungserbringer), werden beispielsweise auch alle Grundpauschalen auf Ihre LANR abgerechnet und von Ihrem Zeitbudget abgezogen.
Da bei einer zusätzlichen Kollegin wohl damit zu rechnen ist, dass auch das Patientenvolumen ansteigen wird (weiß ja nicht, wie Ihre Pläne da so sind

), kann es dann irgendwann passieren, dass Ihr Zeitbudget ausgeschöpft ist und Sie in eine Plausibilitätsprüfung geraten, während das Zeitkonto Ihrer Kollegin kaum ausgenutzt ist, weil eben das Groß an Leistungen auf Ihrer LANR abgerechnet wurde.
Ein zweiter Grund, warum es gut ist, die Patienten zu "verteilen": wenn Sie in der Praxis die Situation haben, dass nur ein Kollege die Berechtigung für die Abrechnung bestimmter GOP hat (Chirotherapie, Psychosomatik, Sonografie, ...) und ein damit einhergehendes QZV zugeteilt bekommt, dann wird dieses QZV nicht anhand der Gesamtfallzahl der Praxis berechnet, sondern anhand des Fallanteils, den der jeweilige Kollege an den Gesamtfällen der Praxis hat, welcher sich wiederum bestimmt aus den Leistungen, die für dessen LANR dokumentiert wurden. Wenn also Ihre Kollegin ein QZV genehmigt bekommt, auf das Sie keinen Anspruch haben, wird es nur sehr gering ausfallen, wenn die Kollegin nur einige wenige Leistungen in ihrem eigenen Namen abrechnet, da die Anzahl ihrer Arztfälle dann entsprechend gering ausfallen wird.
Und als letztes fiel mir gerade noch ein: Im Rahmen der Telematikinfrastruktur haben Sie ja auch Anspruch auf die Erstattung bestimmter Pauschalen/Kosten, hier insbesondere die Erstattung für mobile Kartenleser und zugehörige eHBAs bzw. SMC-Bs. Ob Sie dann für die Ausstattung der neuen Kollegin die Pauschale für den mobilen Kartenleser und den zugehörigen eHBA ausgezahlt bekommen, hängt davon ab, ob diese Kollegin mehr als drei Hausbesuche im Quartal macht (und mit ihrer eigenen LANR dokumentiert).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bisschen weiterhelfen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung

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VG Julian Hartig