Das wird spannend, und für normale Arztpraxen ein unlösbares Problem.
Für medizinische Dokumentationen existiert bisher keine allgemeine Schutzbedarfsanalyse oder Musterverfahrensanweisung speziell zum ersetzenden Scannen. Für das Gesundheitswesen wurden jedoch allgemein anerkannte Sammlungen zu unterschiedlichen Dokumentenarten im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis und elektronischen Signaturen erstellt [CCCE10]. Auf diese kann hinsichtlich der Kategorisierung der Dokumentenarten für eine ausdifferenzierte Schutzbedarfsanalyse für das ersetzende Scannen zurückgegriffen werden.
Die Patientenakte kann in Papierform oder originär elektronisch geführt werden. Im Gegensatz zu § 10 Abs. 5 MBO-Ä, der Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern besonderen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen unterwirft, um eine Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern, ist gemäß § 630f Abs. 1 Satz 2 BGB eine Veränderung der Daten zulässig, solange neben dem ursprünglichen Inhalt der Zeitpunkt der Veränderung erkennbar bleibt. Unzulässig ist daher das Löschen von Daten; nur Ergänzungen sind gestattet. Dies ist gemäß § 630f Abs. 1 Satz 3 BGB auch für elektronische Patientenakten durch den Einsatz geeigneter Software sicherzustellen [MüK16, § 630f BGB, Rn. 10] [BT-Drs. 17/10488, S. 26].
Jedoch enthalten weder der neue § 630f BGB noch die Regeln der MBO-Ä oder die BMV-Ä eine ausdrückliche Regelung, nach der es gestattet ist, die papiernen Dokumente nach der Digitalisierung zu vernichten oder eine elektronische Dokumentation in ein anderes Format zu überführen ([RoWi06, S. 2147], [RFJW08, S. 75], a.A. [HuKa17, § 15 Rn. 93]). Das Entfernen oder Vernichten von Blättern, Bildern oder sonstigen Datenträgern ist angesichts der Aufbewahrungspflicht nach § 630f Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig [MüK16, § 630f BGB, Rn. 10].
15.6.18, BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scanne