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Donnerstag, 29. Januar 2015, 19:04

Grundsätze zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen durch die Finanzverwaltung, GoBD

Hallo,

Mein Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass am 14.11.2014 die GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff)veröffentlicht wurde und hier die Ordnungsmäßigkeits-Anforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen konkretisiert wird. Dies ist ab dem 1.1.2015 gültig.

Der neue GoBD-Erlass wird demnach aus Sicht der Finanzverwaltung der Startschuss zu einer intensiven Prüfung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Systeme sein.
Das heißt, laut meinem Steuerberater, dass die Privatrechnungen und das Kassenbuch aus der Praxis-EDV ausgelesen und der Finanzverwaltung in elektronischer Form, z.B. CD, mit allen Daten zur Verfügung gestellt werden muss.

Ich finde das ganze sehr bürokratisch, unverständlich und mit der Schweigepflicht nur schwer vereinbar….

Hat noch jemand davon gehört und kennt sich damit aus? Ist es möglich mit MO die entsprechenden Daten für die Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen?


viele Grüße

M.Meier

2

Freitag, 30. Januar 2015, 08:58

Hallo,

also dagegen würde ich mich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mittel wehren. Nicht, weil ich etwas zu verbergen habe. Aber es gilt auch die Schweigepflicht. Ich habe kein Problem, dem Finanzamt Rechnungen ohne Patientendaten zur Verfügung zu stellen. Aber daß wir dem Finanzamt Zugriff auf alle Rechnungen mit Diagnosen etc. geben sollen, das kann nicht sein. Da würde ich auch gerne mal eine richterliche Entscheidung dazu sehen ...
Bitte nicht einbauen !!!

Grüße,

Peter Quick

3

Freitag, 30. Januar 2015, 09:09

also dagegen würde ich mich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mittel wehren. Nicht, weil ich etwas zu verbergen habe. Aber es gilt auch die Schweigepflicht. Ich habe kein Problem, dem Finanzamt Rechnungen ohne Patientendaten zur Verfügung zu stellen. Aber daß wir dem Finanzamt Zugriff auf alle Rechnungen mit Diagnosen etc. geben sollen, das kann nicht sein. Da würde ich auch gerne mal eine richterliche Entscheidung dazu sehen ...


Das sehe ich genauso ;)
Gibt es denn dazu schon ein Urteil oder Proteste seitens der Ärzteschaft?


viele Grüße

M.Meier

4

Freitag, 30. Januar 2015, 09:28

Hallo!
Mal abgesehen von den Bedenken in Sachen Datenschutz, ..., die ich voll und ganz teile:
Als wir hier damals MO eingeführt haben, wollte ich auch möglichst alles damit abarbeiten und Kassenbuch, ... in MO führen. Mein Steuerberater hat sich das ganze damals angesehen und die gesamte elektronische Buchführung (allgemein, nicht nur MO!) sehr kritisch beurteilt... jedenfalls führen wir hier jetzt alle entsprechenden Dokumente (Kassenbuch, ...) ohnehin noch alt-hergebracht in Papierform.

Was Proteste anbelangt: es gibt so viele Fronten und Inkongruenzen in Sachen Datenschutz und Co alleine im Gesundheitssystem, gegen die man angehen müsste: angefangen von der eGK und deren Onlineanbindung über Patienten (und teils auch Kollegen), die erwarten, dass man Befunde etc. per unverschlüsselter Mail verschickt bis hin zur KV, Ärztekammer und Akademie für Weiterbildung, die Änderungsanträge (und den Steuerbescheid zur Selbsteinstufung) auch gerne per unverschlüsselter Mail annimmt... mein Eindruck ist, dass da weitgehend das Verständnis und die Sensibilisierung fehlt.

Grüße und nachher ein schönes Wochenende!
L.Kruse

5

Freitag, 30. Januar 2015, 18:15

Regelung bezieht sich nicht auf das PVS

Hallo!

Habe das Thema heute mit unserem Steuerberater erörtert.

Die Anforderung betrifft seiner Auffassung nach nur die Software, mit der die Finanzen der Praxis verwaltet werden - also ein "Wiso - Mein Geld" oder "Quicken" - oder ähnlich - also keinesfalls MO.

Letztlich geht es um die Vereinfachung der Arbeit der Prüfer. Anstelle "dicke Ordner" zu wälzen, werden die Daten aus dem Finanzverwaltungsprogramm in einer von der Software des Finanzamtes lesbaren Form zur Verfügung gestellt -> IDEA-Schnittstelle.

Da die meisten Praxen diese Arbeiten eh vom Steuerberater erledgen lassen und selbst meist gar keine Software dieser Art einsetzen, besteht kein m. E. Handlungsbedarf.

Thomas Kuth

6

Freitag, 30. Januar 2015, 20:18

Die Anforderung betrifft seiner Auffassung nach nur die Software, mit der die Finanzen der Praxis verwaltet werden - also ein "Wiso - Mein Geld" oder "Quicken" - oder ähnlich - also keinesfalls MO.


Hallo Herr Kuth,

vielen Dank für die Info. Mein Steuerberater sieht das etwas anders. Da mit MO Privat- und IGEL-Rechnungen generiert, gedruckt und Einnahmen gebucht werden, werden mit MO auch Finanzen verwaltet. Er meinte für die Finanzverwaltung ist es z.B. interessant, wenn bei fortlaufenden Rechnungsnummern einige fehlen... Die Richtlinien für Freiberufler soll den anderen Selbstständigen angepasst werden.

Es ist immer unbefriedigend, wenn Finanzdinge verkompliziert werden und keine einheitliche Meinung und verständliche Vorgabe besteht. Ich glaube wir müssen mal abwarten, ob da etwas konkretisiert wird und wie es dann in der Praxis von der Finanzverwaltung gehandhabt wird.

viele Grüße

M.Meier

7

Freitag, 30. Januar 2015, 21:40

Gilt diese Problematik denn auch, wenn die Rechnungen NICHT aus MO, sondern z.B. via PVS oder Mediserv extern erstellt werden? Da sind doch die Rechnungsnummern konsistent.

LG, Josmed
Freundliche Grüße, Jörg Sprenger

8

Freitag, 30. Januar 2015, 23:29

Er meinte für die Finanzverwaltung ist es z.B. interessant, wenn bei fortlaufenden Rechnungsnummern einige fehlen
Wer zwingt Sie, fortlaufende Rechnungsnummer zu nehmen? Steht das irgendwo? Ganz im Gegenteil:

http://www.steuer-schutzbrief.de/steuert…malig-sein.html

Wer zwingt uns, eine nicht existierende Schnittstelle für die Finanzverwaltung erstellen zu lassen?

Ich denke, die sollen mal bei denen suchen, wo es wirklich ein Problem gibt. Bis dahin lehne ich mich entspannt zurück und warte auf die ersten Urteile. Behaupten kann die Finanzverwaltung nämlich viel. Und die lieben, folgsamen Ärzte gehorchen auch immer so schön ...

Mein Steuerberater (war früher selbst Finanzbeamter) hatte mal ein Merkblatt für Ärzte rausgegeben, daß wir immer unsere Rechnungen und unsere Abrechnungen der KV mit abgeben sollten zur Buchhaltung. Da habe ich ihm auch gesagt, daß das so nicht geht, es gibt dazu auch z.Zt. entsprechende Dienstanweisungen der Steuerbehörden bei Betriebsprüfungen. Nach einem kurzen Gespräch hat er dann auch gesagt, daß es so nicht gefordert ist und vermutlich auch datenschutzrechtlich so nicht geht ...

Wie gesagt, mein Gewissen ist rein in Steuerdingen, aber so einfach geht es auch nihct ...


Grüße,


Peter Quick

9

Dienstag, 17. März 2015, 09:40

Hallo Herr Quick,
die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung. "Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als Steuergrundgesetz bezeichnet." Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Abgabenordnung

Bestimmten Berufsgruppen steht nach §102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu: https://dejure.org/gesetze/AO/102.html

Allerdings hat das BMF in seinem Schreiben über die Anwendung der "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" bei geschützten Berufsgruppen präzisiert: "...so obliegt es dem Steuerpflichtigen oder dem von ihm beauftragten Dritten, die Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten des Steuerpflichtigen zugreifen kann...."

nachzulesen hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/Co…icationFile&v=1
ab Randnummer 172

zur Eingangsfrage/-einschätzung von Dr. Meier:
Wie die konkrete Datenüberlassung aussieht wurde leider nicht festgelegt. Lesen Sie mal Rn. 174 - 181.
Konkretisiert wurde, dass es vermutlich nicht reicht, eine GDPdU-Schnittstelle (http://de.wikipedia.org/wiki/Grunds%C3%A…aler_Unterlagen) einzusetzen und zu glauben, man ist für alles was steuerrechtlich kommt gerüstet. In der GoB geht es z.B. auch um Verfahrensdokumentation, Kontrollsystem, Datensicherheit...

37 hochinteressante Seiten...!

MfG H.Rügen

10

Dienstag, 17. März 2015, 20:10

Hallo Her Rügen,

Danke für die umfassende Antwort....

M.Meier

11

Dienstag, 17. März 2015, 20:49

Hallo Herr Rügen,

ich habe mal die Seiten gelesen. Nun ist ja MO kein Kunden-Rechnungs-System o.ä., sondern dient eigentlich dazu, unsere Abrechnung mit der KV zu organisieren und unsere Befunde zu dokumentieren. Quasi nebenbei kann es auch Rechnungen für Privatpatienten erstellen, die ich aber keinesfalls dort speichern oder verwalten muß. Kann ich, muß ich aber nicht. Ich darf genauso meine Rechnungen ausdrucken und im Ordner abheften, wenn ich möchte, so wie jeder Handwerker auch ...

Dieses werde ich dann auch weiterhin so tun, nur für mich werde ich die Rechnungen digital archivieren. Damit entfällt aus meiner Sicht auch jeder "Rechtsanspruch" des Finanzamtes auf einen Zugriff auf mein MO. So würde ich es zumindest sehen.

Wenn natürlich Indamed gerne eine solche Schnittstelle für das Finanzamt bauen möchte, kann ich keinen davon abhalten -)))

Grüße,

Peter Quick